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Arbeitgeber aufgepasst: Wann der Staat bei Corona-Ausfällen einspringt

18.10.2024 09:21 Uhr | Lesezeit: 2 min
Zwei gleich große Stapel Euro-Münzen stellen symbolisch die Gleichbehandlung dar
Symbolbild: Das Bundesarbeitsgericht hat im Frühjahr Urteile zur Lohnfortzahlung für Beschäftigte mit Corona-Infektionen gesprochen. Das hat Auswirkungen auf staatliche Entschädigungsleistungen für Arbeitgeber
© Foto: Andrey Popov/stock.adobe.com

Das Landesverwaltungsamt bearbeitet weiterhin rund 10.000 Anträge auf staatliche Entschädigung für Lohnfortzahlungen aufgrund von Corona-Infektionen, während neue Urteile des Bundesarbeitsgerichts die Anspruchsbedingungen für Arbeitgeber geändert haben.

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Das Landesverwaltungsamt sieht sich weiterhin mit Anträgen von Arbeitgebern auf staatliche Entschädigung für geleistete Lohnfortzahlungen für Arbeitnehmer wegen Corona-Infektionen oder Quarantäne konfrontiert. Etwa 10.000 offene Anträge müssten noch bearbeitet werden, teilte eine Sprecherin mit. Wöchentlich gingen etwa zehn neue Anträge ein. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Entgeltfortzahlungen hätten sich nach zwei Urteilen des Bundesarbeitsgerichts im zurückliegenden Frühjahr allerdings geändert.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im März entschieden, dass jede mit dem Coronavirus infizierte Person unabhängig vom Vorliegen von Symptomen und einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Bei wegen einer Corona-Infektion krankgeschriebenen Beschäftigten hätten Arbeitgeber somit nunmehr keinen Anspruch auf staatliche Rückerstattung, so das Landesverwaltungsamt.

Dieser bestehe allerdings dann, wenn infizierte Beschäftigte etwa als Ansteckungsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern nicht arbeiten dürften und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Weiterhin erstattet werde den Arbeitgebern auch die Lohnfortzahlung für Beschäftigte, die nicht selbst infiziert waren, aber etwa wegen Kontakt mit Infizierten nicht arbeiten durften oder Verdienstausfälle wegen eines Tätigkeitsverbots oder der Betreuung von Kindern hinnehmen mussten.

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