Stuttgart. Die Dekra weist darauf hin, dass für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern neue Regeln gelten. Die aktualisierte Fassung der TRGS 510 (technische Regel zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) wurde in diesen Tagen bekanntgegeben. Die Änderungen betreffen unter anderem die Lagerung kleiner Mengen, teilte die Dekra mit und empfehlen, dass Händler, Logistiker und Anwender von Gefahrstoffen prüfen, ob die Änderungen für ihr Unternehmen relevant sind.
Die aktualisierte Fassung der TRGS 510 wurde neu strukturiert, Schwellenwerte für Kleinmengen und Regelungen für Zugangsbeschränkungen wurden neu gefasst. Entfallen sind jedoch die Vorgaben für die Lagerung in Verkaufsräumen. Dies bedeute, dass der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen selbst im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ableiten muss.
Eigenes Gefahrstofflager überprüfen
Wer sich an die Vorgaben und Schutzmaßnahmen der TRGS halte, könne davon ausgehen, dass „er sich rechtskonform verhält und die Anforderungen des Arbeitsschutzes des Gefahrstoffverordnung einhält“, so die Dekra. Sie empfiehlt Unternehmen, die Neufassung der TRGS 510 zum Anlass zu nehmen, die Situation im eigenen Gefahrstofflager zu überprüfen und dabei folgende Fragen zu klären: Haben sich Produkte, Einstufungen oder Mengen geändert? Gibt es neue Vorgaben für die Lagerung? Sind die technischen Einrichtungen angemessen und funktionsfähig? (tb)