Karlsruhe. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 10. Januar 2020 entschieden.
Nähe zur Personlichkeitsentwicklung als Begründung
Begründung: Solche Aufwendungen seien privat (mit-)veranlasst und somit den Sonderausgaben zuzuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittle nämlich nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig seien. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren beanstandeten die Verfassungsrichter nicht.
Aktenzeichen: 2 BvL 22/14 u.a.
Urteil vom 10. Januar 2020