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von 51: 50 Fragen und Antworten - klicken Sie sich durch!
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von 51: Im internationalen Vergleich hat Deutschland bisher einen der Spitzenplätze bei den Steuersätzen eingenommen. Durch die Reform soll der Standort Deutschland international konkurrenzfähiger werden.
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von 51: Kern der Unternehmensteuerreform ist die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 Prozent. Gegenfinanziert wird die Reform im Wesentlichen durch Änderungen im Bereich der Abschreibungen, die letztlich den Gewinn erhöhen.
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von 51: Der Steuersatz für Kapitalgesellschaften wird von 25 Prozent auf 15 Prozent gesenkt und gilt ab Januar 2008.
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von 51: Ja, die Gewerbesteuerbelastung sinkt von 16,7 Prozent auf 14 Prozent (berechnet bei einem Hebesatz der Gemeinde von 400 Prozent). Die Gewerbesteuerbelastung wird neben dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde durch die so genannte Steuermesszahl bestimmt. Diese Steuermesszahl wird für alle Unternehmen von 5 Prozent auf 3,5 Prozent gesenkt. Dafür wird die Gewerbesteuer nicht mehr wie bisher als Betriebsausgabe berücksichtigt.
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von 51: Ja, jedoch nicht unmittelbar, sondern erst durch die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. Die Steuermesszahl wird wie bei Kapitalgesellschaften auf 3,5 Prozent gesenkt und nicht mehr durch einen Staffeltarif von 1 bis 5 Prozent festgelegt. Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wird von 1,8 auf 3,8 erhöht. Diese Neuerung soll ausgleichen, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und dass der Staffeltarif bei der Festlegung der Steuermesszahl wegfällt. Bei einem örtlichen Hebesatz von 380 Prozent wird eine Vollanrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer erreicht. Insgesamt kommt es daher auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu einer Gewerbesteuerentlastung, die um so höher ausfällt, desto geringer der Einkommensteuersatz ist. Zu beachten ist aber, dass eine ausreichende Einkommensteuerbelastung bestehen muss (Anrechnungspotenzial).
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von 51: Bis 2007 waren von der Reichensteuer nur Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung betroffen. Ab 2008 gilt die so genannte Reichensteuer auf für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Der Steuersatz beträgt dann 45 Prozent und ist gültig ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 bzw. 500.000 Euro bei Ehegatten.
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von 51: Nein. Um diesem Ziel aber näher zu kommen, besteht ab 2008 auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Möglichkeit, Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz zu versteuern (auch bekannt als Thesaurierungsbesteuerung). Der Steuersatz beträgt im Rahmen dieser so genannten Optionsmöglichkeit 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
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von 51: Von den Tarifsenkungen profitieren alle Unternehmen. Kapitalgesellschaften profitieren von der Senkung des Gewerbesteuer- und des Körperschaftsteuersatzes. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können hingegen nur dann von dem erhöhten Anrechnungspotenzial profitieren. Das Anrechnungspotenzial hängt aber von weiteren Kriterien ab, so dass eine definitive Entlastung wie bei Kapitalgesellschaften nicht erreicht wird. Zudem kann die so genannte Ehsaurierungsbesteuerung eine rechtsformneutrale Besteuerung nicht gewährleisten.
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von 51: Praxisbeispiel: Ein Spediteur erzielt mit seinem Einzelunternehmen einen Gewinn von 150.000 Euro. Wenn er das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH führen würde, hätte er ein Jahresgehalt von 75.000 Euro, der Gewinn beträgt dann 75.000 Euro (Sonderausgaben, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden bei allen Berechnungen vernachlässigt). Während die GmbH eine Steuerentlasung von 6.75 Euro erfährt, muss das Einzelunternehmen die höhere Gewerbesteuerbelastung durch die verbesserten Anrechnungsbedingungen bei der Einkommensteuer zurückholen. Da es sich um ein Beispiel handelt, müssen Sie im Einzelfall Ihren Steuerberater befragen.
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von 51: Ja, ab 2008 können bewegliche Wirtschaftgüter nur noch in jährlich gleich bleibenden Beiträgen von der Steuer abgesetzt werden (lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung, nach der bewegliche Wirtschaftsgüter mit dem dreifachen Wert der linearen Abschreibungen, maximal aber 30 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwertes abgeschrieben werden konnten, wird abgeschafft.
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von 51: Bisher konnten Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungskosten unter 410 Euro lagen, über die Sofortabschreibung in voller Höhe gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ab 2008 werden die maximalen Anschaffungskosten auf 150 Euro begrenzt.
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von 51: Ja, ab Januar 2008 muss für Investitionen zwischen 150 und 1.000 Euro ein so genannter Sammelposten gebildet werden. Dieser Sammelposten wird dann über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben. Der Sammelposten eines jeden Jahres bleibt immer unverändert. Das gilt auch dann, wenn ein darin enthaltenes Wirtschaftsgut innerhalb der fünf Jahre veräußert oder verschrottet wird.
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von 51: Praxisbeispiel: Eine Spedition plant die Anschaffung eines LKW für 100.000 Euro. Die Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre. Hier sollte die Investition in 2007 erfolgen, da hier die Steuerersparnis in Summe schneller anfällt als bei der Investition in 2008. Ursache ist die degressive, also eine schnellere Abschreibung der Investition.
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von 51: Ja, diese Förderung wird ausgebaut und heißt zukünftig Investitionsabzugsbetrag. Die bisherigen Ansparabschreibungen entsprechen technisch der Vorwegnahme von Abschreibungen zukünftiger Investitionen.
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von 51: Gefördert werden Investitionen in neue und ab 2008 auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Von der geplanten Investitionssumme können 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden. Der Gesamtbetrag des Investitionsabzugsbetrages beträgt maximal 200.000 Euro (vorher 154.000 Euro). Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgten. Der Investitionsabzugsbetrag wird dann mit den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes verrechnet. Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages wirkt sich daher nur über die linearen Abschreibungen aus. Erfolgt keine Investition, wird das Ursprungsjahr korrigiert und es sind Nachzahlungen in Höhe von sechs Prozent zu zahlen. "Gewinnverschiebungen" in Folgejahre mit geringerem Gewinn sind daher ab 2007 nicht mehr möglich.
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von 51: Bilanzierende Unternehmen, deren Eigenkapital kleiner als 235.000 Euro ist.
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von 51: Ein Beispiel: Eine Spedition plant die Anschaffung eines LKW für 100.000 Euro. Die Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre.Sofern im Vorjahr eine Ansparabschreibung gebildet wurde, ist im Jahr der Anschaffung (2007) mit einer höheren Steuerlast zu rechnen. Die Verschiebung der Investition nach 2008 ist daher steuerlich in den Jahren 2007 und 2008 sinnvoll. Über die gesamte Abschreibungsdauer führen aber beide Investitionsarten zu einer annährend gleichen Steuerersparnis. Wenn im Vorjahr keine Ansparabschreibung gebildet wurde, ist es empfehlenswert, die Investition nach 2008 zu verschieben und für 2007 den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen. Die Frage ist daher zu bejahen. Die Investition sollte nun, egal ob in den Vorjahren eine Ansparabschreibung erfolgte oder nicht, in 2008 erfolgen. So kann die Steuerersparnis in Summe schneller erzielt werden als bei einer Investition in 2007.
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von 51: Ja, unabhängig davon, ob ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, kann das Unternehmen eine Sonderabschreibung von zusätzlich 20 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder verteilt über fünf Jahre in Anspruch nehmen. Die Regelung gilt für neue und ab 2008 auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter.
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von 51: Ja. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr seiner Anschaffung bzw. Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Dies hat zur Folge, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die den Firmen-PKW privat nutzen, zumindest für diese Anschaffungen keinen Investitionsabzugsbetrag oder eine Sonderabschreibung geltend machen können.
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von 51: Bilanzierdende Unternehmen, deren Eigenkapital kleiner als 235.000 Euro ist.
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von 51: Ja, die Hinzurechnungen werden ab 2008 deutlich ausgeweitet. Im Wesentlichen wurde bisher nur die Hälfte der so genannten Dauerschulden dem Gewinn hinzugerchnet. Eine Dauerschuld lag immer dann vor, wenn das Fremdkapital dem Unternehmen dauerhaft bereits zur Verfügung stand, also beispielsweise auch der permanent in Anspruch genommene Girokontokredit.
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von 51: Ab 2008 müssen alle Zinszahlungen hinzugerchnet werden. Das betrifft daher neben den bisherigen Dauerschulden auch kurzfristige Kredite. Außerdem wird aus Miet- und Pachtzahlungen sowie aus Leasingraten ein gesetzlich vorgeschriebener Finanzierungsanteil hinzugerechnet. Die Höhe des Finanzierungsanteils hängt davon ab, ob ein bewegliches Wirtschaftsgut wie etwa ein Fahrzeug oder ein unbewegliches Wirtschaftsgut wie etwa ein Gebäude vorliegt. Leasing und Lizenzen werden einheitlich mit einem Finanzierungsanteil von 25 Prozent berücksichtigt.
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von 51: Ja, von der Summe der Hinzurechnungen wird ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro abgezogen. Von der verbleibenden Summe werden jedoch nur 25 Prozent als Hinzurechnungsbetrag zur Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns berücksichtigt.
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von 51: Profitieren werden Unternehmen die ihre Investitionen bisher fremdbilanziert haben. Die Verlierer sind Unternehmen, die im Wesentlichen durch Eigenkapital ihre Finanzierungen tätigen. Das liegt daran, dass ein Unternehmen ohne Zinsaufwand den hierdurch höheren Gewinn in voller Höhe der Gewerbesteuer unterwerfen muss. Ein fremdfinanziertes Unternehmen kann dagegen Zinsaufwendungen bis zu 100.000 Euro in voller Höhe bei der Gewerbesteuer abziehen.
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von 51: Eine Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen den Fuhrpark und/oder Grundstücke an die operative Gesellschaft vermietet und in beiden Firmen die gleichen Geschäftsführer ihren Willen durchsetzen können. Für diese Rechtsform ergeben sich insbesondere bei hohen Pachtzahlungen Nachteile bei der Gewerbesteuer. Im Einzelfall fragen Sie Ihren Steuerberater.
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von 51: Die Steuerbelastung des Einzelunternehmens beziehungsweise der Personengesellschaft hängt von der persönlichen Einkommensteuer des Gesellschafters ab. Die Einkommensteuer kann daher zwischen 0 Prozent und 45 Prozent betragen. Auf Antrag kann die Steuerbelastung auf 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Gewinne, die im Unternehmen verbleiben, gesenkt werden. Die Optionsbesteuerung kann aber nicht für zahlungswirksame Aufwendungen, die steuerlich keine Betriebsausgabe darstellen, gewählt werden. Hierzu zählen unter anderem die Gewerbesteuer, Einkommensteuer oder nicht abzugsfähige Bewirtungskosten.
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von 51: Grundsätzlich kann nur dann von der Option Gebrauch gemacht werden, wenn der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, an der mehrere Personen beteiligt sind, kann jeder der Mitunternehmer unabhängig von der Besteuerung der anderen, die Optionsmöglichkeit nutzen, sofern sein Anteil am Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10.000 Euro übersteigt.
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von 51: Grundsätzlich profitieren Unternehmer mit einem persönlichen Einkommensteuersatz von mehr als 28,25 Prozent. Aber: Wenn begünstigte Gewinne in späteren Jahren entnommen werden, muss dieser Betrag mit weiteren 25 Prozent nachversteuert werden, wenn die Entnahmen die Summe aus den für dieses Jahr erzielten Gewinnen und Einlagen übersteigen. Entnahmen sind alle Mittel zur privaten Lebensführung (auch private Versicherungen) und auch die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerzahlungen. Dies führt unabhängig von der Höhe der Einkünfte zu einer Gesamtbelastung von 46,9 Prozent (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent und ohne Kirchensteuer). Im Vergleich: Bei sofortiger Entnahme der Gewinne beträgt die Spitzenbelastung 44,3 Prozent. Praxistipp: Bevor Sie die so genannte Thesaurierungsbesteuerung beantragen, sollten Sie eine Gewinnprognose für mindestens 5 Jahre (besser länger) sowie eine Entnahmeplanung (Tilgung privater Kredite?) erstellen.
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von 51: Nein! Praxisbeispiel: Spediteur A erzielt als Einzelunternehmer einen Gewinn von 100.000 Euro. Er benötigt keine Entnahmen, lediglich die Steuerbelastung soll aus dem Unternehmen finanziert werden. Sein Wettbewerber B erzielt mit seiner GmbH ebenfalls einen Gewinn von 100.000 Euro. Ein Gehalt bekommt er nicht. Bedingt dadurch, dass sowohl die Einkommen- als auch Gewerbesteuer¬zahlungen durch das Unternehmen gezahlt werden sollen, gelten diese als entnommen. Auf diese Beträge ist der individuelle Einkommensteuersatz anzuwenden, der bis zu 45 Prozent betragen kann. Daher müssen Einzel- und Personenunternehmen einen Mischsteuersatz aus dem individuellen Steuersatz (bis zu 45 Prozent) und dem Thesaurierungssteuersatz (28,25 Prozent) zahlen. Der Mischsteuersatz ist dann regelmäßig höher als der Gesamtsteuersatz einer Kapitalgesellschaft.
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von 51: Ja, eine Nachversteuerung tritt dann ein, wenn nach einer Optionsbesteuerung in einem Folgejahr die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen. Dies gilt unabhängig davon, ob noch Altgewinne (bis 31. Dezember 2007) bestehen. Der Gesetzgeber sieht eine Verwendungsreihenfolge zulasten der Einkünfte vor, die zuvor begünstigt besteuert wurden.
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von 51: Übersteigt der Saldo aus Entnahmen und Einlagen den laufenden Gewinn, gelten zunächst die ermäßigt besteuerten Gewinne als entnommen, es kommt zu einer Nachversteuerung. Erst danach können Altgewinne (vor 2008), die keiner Nachversteuerung unterliegen, entnommen werden. Altgewinne werden demnach im Unternehmen eingefroren!
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von 51: Ja, eine Nachversteuerung tritt insbesondere in folgenden Fällen ein: Betriebsaufgabe (nicht bei unentgeltlicher Übertragung an Familienmitglieder), Betriebsveräußerung, Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft und auf Antrag.
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von 51: Allgemein gilt: Nein. Im Einzelfall muss aber eine konkrete Berechnung unter Berücksichtigung des persönlichen Einkommensteuersatzes, der Planungsdauer und der Unternehmensrendite erstellt werden. Sprechen Sie daher unbedingt mit Ihrem Steuerberater.
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von 51: Durch die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 soll es für den steuerehrlichen Bürger attraktiver werden, seine Einkünfte in Deutschland zu versteuern.
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von 51: Die Abgeltungsteuer gilt für alle privaten Kapitalerträge. Der Katalog der Kapitaleinkünfte wurde dabei im Wesentlichen um Spekulationsgewinne und den Verkauf von Lebensversicherungen erweitert.
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von 51: Ab dem 1. Januar 2009 werden alle Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften unabhängig von der jeweiligen Haltedauer erfasst. Die Spekulationsfrist von einem Jahr wird also abgeschafft. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter zu weniger als 1 Prozent beteiligt ist, da ansonsten individuell zu besteuernde Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Des Weiteren sind nur solche Anteile betroffen, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden. Als Spekulationsgewinn gelten die den Anschaffungspreis übersteigenden Erlöse abzüglich der Transaktionskosten. Sofern Anteile an Kapitalgesellschaften zu unterschiedlichen Zeiten eingekauft wurden, gelten die zuerst angeschafften Anteile als zuerst veräußert.
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von 51: Der Gewinn aus dem Verkauf einer Lebensversicherung ermittelt sich als Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und dem Veräußerungspreis. Durch die Neuregelung können ab Januar 2009 aber auch Verluste aus einem Verkauf verrechnet werden.
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von 51: Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer wird entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von einem Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Ein Kirchensteuerabzug ist allerdings nur dann möglich, wenn die Religionszugehörigkeit der Depotbank benannt wird und bei Ehegatten die gleiche Konfession vorliegt. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Nacherhebung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
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von 51: Nein, da es sich um eine pauschalierte Steuer handelt. Durch die Neuregelung wird nur ein kombinierter Sparer- und Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (beziehungsweise 1602 Euro bei Zusammenveranlagung) berücksichtigt. Hierzu ist – wie bisher auch – ein Freistellungsauftrag bei der Bank zu stellen.
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von 51: Verluste können dann entstehen, wenn so genannte Stückzinsen (Zinsanspruch des vorherigen Eigentümers der Kapitalforderung) oder Zwischengewinne gezahlt werden. Diese Verluste sind nur mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar.
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von 51: Nein, eine Verrechnung ist nur mit Gewinnen aus weiteren Spekulationsgeschäften möglich. Sofern sich in einem Jahr ein Verlustüberhang ergibt, kann dieser nur mit Spekulationsgewinnen in Folgejahren verrechnet werden. Altverluste (bis 31. Dezember 2008) aus Spekulationsgeschäften können in einer Übergangsfrist bis Ende 2013 auf Neugewinne aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden. Ab 2014 können diese nur noch auf andere Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragrafen 23 Einkommensteuergesetz (EStG), beispielsweise aus Grundstücksveräußerungen, verrechnet werden.
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von 51: Auf Antrag besteht die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen. Eine zuvor erhobene Abgeltungsteuer wird auf die Einkommensteuer als Vorauszahlung angerechnet.
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von 51: Nein. Zur Missbrauchsvermeidung werden Darlehen zwischen nahestehenden Personen wie bisher, also individuell mit bis zu 45 Prozent, besteuert. Steuerliche Vorteile aus der Geltendmachung von Schuldzinsen zum vollem Steuerabzug und der Versteuerung der Zinseinnahmen in Höhe der Abgeltungsteuer sind daher nicht möglich. Um nahestehende Personen handelt es sich unter anderem zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern, Kapitalgesellschaft und Anteilseigner (Beteiligung größer 10 Prozent) oder Kapitalgesellschaft und nahestehende Personen des Anteilseigners (Beteiligung größer 10 Prozent).
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von 51: Diese Einkünfte sind in die normale Veranlagung aufzunehmen, werden aber mit dem pauschalen Einkommensteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert. Hiervon betroffen sind im Wesentlichen der Verkauf von nicht wesentlichen GmbH-Beteiligungen
(Beteiligung kleiner 1 Prozent), Lebensversicherungen und private Darlehen.
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von 51: Von der Abgeltungsteuer profitieren im Wesentlichen die Bezieher von Zinseinkünften, da diese Erträge bisher einer Belastung von bis zu 45 Prozent zuzüglich Zuschlagsteuern unterliegen. Einkünfte aus Dividenden unterlagen bisher hingegen nur einer Effektivbesteuerung von 22,5 Prozent zuzüglich Zuschlagsteuern (wegen Halbeinkünfteverfahren: 50 Prozent von maximal 45 Prozent Steuersatz). Mit Einführung der Abgeltungsteuer beträgt die Steuerbelastung einheitlich 25 Prozent zuzüglich Zuschlagsteuern. Praxistipp: Dividendenausschüttungen sollten daher in Abhängigkeit des persönlichen Steuersatzes gegebenenfalls vor dem 1. Januar 2009 erfolgen.
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von 51: Werden Einkünfte aus Zinsen in einem Betrieb generiert, unterliegen diese grundsätzlich der normalen Besteuerung. Handelt es sich um Gewinnausschüttungen von einer Kapitalgesellschaft, ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung durch eine weitere Kapitalgesellschaft oder durch ein Einzelunternehmen beziehungsweise eine Personengesellschaft gehalten wird. Bei Beteiligungen, die von einer weiteren Kapitalgesellschaft gehalten werden, ergeben sich keine Änderungen. Die Dividende ist zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei. Dies gilt bei der Gewerbesteuer allerdings nur dann, wenn die Beteiligungshöhe mindestens 15 Prozent beträgt. Bei Beteiligungen, die von einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft gehalten werden, wird zum 1. Januar 2009 ein Teileinkünfteverfahren eingeführt. Gewinnausschüttungen sind dann nur noch zu 40 Prozent (bisher 50 Prozent) steuerfrei. Korrespondierend können aber ab 2009 60 Prozent der Beteiligungsaufwendungen (beispielsweise Finanzierungskosten) steuerlich geltend gemacht werden.
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von 51: Da Finanzierungsaufwendungen ab 2009 nicht mehr berücksichtigt werden, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die Anteile an der Gesellschaft und das zugehörige Darlehen in ein Betriebsvermögen einzulegen. Dann sind zumindest 60 Prozent der Finanzierungskosten steuerlich abzugsfähig. Hierzu fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
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von 51: Ab 2008 sind Zinsaufwendungen nur noch in Höhe von 30 Prozent des Gewinns vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (EBITDA) abzugsfähig. Allerdings gibt es eine Freigrenze von 1 Million Euro. Zinsaufwendungen unterhalb dieser Freigrenze sind daher immer voll abzugsfähig. Dies entspricht einer Fremdfinanzierung von 20 Millionen Euro bei einem Zinssatz von 5 Prozent.
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von 51: Funktionsverlagerungen sind dann gegeben, wenn Wirtschaftsgüter oder Know-how auf eine Tochtergesellschaft im Ausland übertragen werden. Die wichtigsten Neuerungen sind die so genannte Preisanpassungsklausel sowie die Auskunftspflichten. Im Rahmen der Preisanpassungsklausel hat die Finanzbehörde das Recht, den Veräußerungspreis nachträglich zu korrigieren, wenn die ursprünglichen Annahmen, beispielsweise höherer Umsatz, zur Preisfindung übertroffen wurden. Sollten die in- und ausländischen Auskünfte nicht innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden, kann die Finanzbehörde eine Schätzung vornehmen.
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von 51: Unter einem Mantelkauf versteht man den Kauf einer im Wesentlichen vermögenslosen GmbH, die steuerlich über Verlustvorträge verfügt. Der Vorteil liegt beim Erwerber, da durch die Verlustvorträge keine Gewerbe- und Körperschaftsteuer anfallen. Um einen Handel mit Verlustmänteln zu verhindern gilt bis 2007, dass ein Verlustvortrag untergeht, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile veräußert werden und in zeitlichem Zusammenhang überwiegend neues Kapital zugeführt wird. Ab 2008 gilt nur noch das Kriterium des Eigentümerwechsels. Wenn zwischen 25 Prozent und 50 Prozent der Anteile veräußert werden, geht der Verlust anteilig verloren. Bei einem Eigentümerwechsel von mehr als 50 Prozent geht der ganze Verlust unter.
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