Tipps für Lkw-Fahrer: Sicherheit am Steuer
Der Beruf des Lkw-Fahrers ist belastend: Hektik im dichten Straßenverkehr, hohe Anforderungen an die Gesundheit und ein anspruchsvoller Umgang mit großen Maschinen. TÜV SÜD gibt in einer Serie Tipps für mehr Sicherheit. Teil 1: Verhaltensempfehlungen im Alltag.
Anschnallen, Warnweste mitführen, die richtige Kleidung tragen und im Straßenverkehr aufmerksam sein - das weiß doch jeder! Wie so häufig steckt aber auch bei vermeintlich eindeutigen und einfachen Sicherheitsgrundlagen der Teufel im Detail. TÜV SÜD klärt für mehr Sicherheit am Steuer auf.
Tipp 1: Sicherheitsgurt
Die Verwendung des Sicherheitsgurts ist laut §21 StVO Pflicht und das aus gutem Grund: Er ist im Straßenverkehr Lebensretter Nummer eins - allerdings nur, wenn er auch richtig angelegt und in einem guten Zustand ist. Denn damit sich der Gurt rasch straffen kann, muss er eng am Körper anliegen. "Die dicke Winterjacke sollte der Lkw-Fahrer folglich ausziehen, bevor er in die Fahrerkabine steigt, um eine Gurtlose, also einen nicht anliegenden Gurt, zu vermeiden", sagt Christian Egger, Leiter der Service-Line Truck Services bei TÜV SÜD Division Mobility. Andernfalls können bei einem Aufprall stärkere Kräfte wirken und Verletzungen im Schulter- und Brustbereich können entsprechend größer werden. Der Gurtstraffer, der die Aufgabe hat, den Gurt im Augenblick des Unfalls so straff wie möglich zu ziehen, könne ebenfalls seine Schutzfunktion nicht voll erfüllen. "Außerdem sollte der Gurt über Becken und Brust, nicht über Bauch und Hals verlaufen; andernfalls drohen im Falle eines Aufpralls ernsthafte Verletzungen", ergänzt Egger.
Zudem wichtig: Sicherheitsgurte können im Laufe der Jahre - etwa durch starke Sonneneinstrahlung - verschleißen, sodass Spannkraft und Flexibilität nachlassen. Anzeichen, die für einen Austausch des Gurts sprechen: Der Gurt rollt sich nicht mehr von selbst auf - dann hat er vermutlich ausgefranste Stellen oder Risse. Auch nach einem Unfall empfiehlt TÜV SÜD, die Gurte von einem Experten sorgfältig prüfen zu lassen und im Zweifelsfall zu erneuern.
Tipp 2: Warnweste
Mitführpflicht ja, Tragepflicht nein: In Deutschland muss laut ADAC in jedem Fahrzeug eine Warnweste in Rot, Gelb oder Orange vorhanden sein (gemäß DIN EN 471:2003+A1:2007 bzw. EN ISO 20 471:2013). Für gewerbliche Fahrzeuge schreibt die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft (BG Verkehr) ebenfalls die Mitführung von Warnkleidung vor - je nach (ständiger) Besatzung in unterschiedlicher Anzahl. Bei Unklarheiten kann die Unfallversicherung Auskunft geben. Vorgaben zum Tragen der Warnweste sucht man in den Gesetzestexten vergeblich, hier ist Eigenverantwortlichkeit gefragt.
Laut DGUV müssen Unternehmer den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) in ausreichender Anzahl zur persönlichen Benutzung zur Verfügung stellen (§ 29 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"). Die Versicherten dagegen müssen demnach die Warnkleidung bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmen unverzüglich melden (§ 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1/BGV/GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention").
"Grundsätzlich sollte die Warnweste immer bei Dunkelheit, bei schlechten Sichtverhältnissen und nach Unfällen getragen werden; einige Betriebshöfe schreiben die Warnweste zudem auf Basis der Arbeitssicherheit verpflichtend vor", zählt Egger auf. "Auch unabhängig von der Warnweste empfiehlt es sich, eher hellere Kleidung zu tragen, um besser gesehen zu werden, wenn man die Fahrerkabine verlässt." Egger ergänzt, dass Warnwesten, die als Werbeplattform genutzt werden, natürlich ebenfalls die Normen erfüllen müssen.
Statten Speditionen ihre Fahrermannschaft mit hochwertigen Parkas und Jacken inklusive retroreflektierenden Elementen aus, entsprechen diese zwar häufig den Vorgaben für Sicherheitsklassifizierungen von Arbeitskleidung. "Trotzdem gilt die Mitführpflicht von Warnwesten, auch wenn die Funktionskleidung bereits eine gute Sichtbarkeit verspricht", betont Egger.
Weiterbildungen in der TÜV SÜD Akademie
Weitere Informationen über diese und weitere Veranstaltungen der TÜV SÜD Akademie sind online abrufbar unter:
tuvsud.com/de-de/store/akademie
Tipp 3: Schuhwerk
Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben für bestimmte Schuhe, die am Steuer getragen werden müssen. Aber laut BG Verkehr müssen Berufskraftfahrer beim Führen eines Fahrzeugs "geeignetes, den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen" (§ 44 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" - DGUV Vorschrift 70). Fahren ohne Schuhe ist damit ebenso wenig zulässig wie ein Schuhwerk, das nicht mindestens einen um die Ferse geführten Riemen hat. Bei Flipflops am Steuer droht folglich ein Bußgeld durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse).
Tipp 4: Aufmerksamkeit im Verkehr
Bei einem Unfall auf der Autobahn zum Eigenschutz hinter die Leitplanke gehen? Vorausschauend fahren? Profis werden abwinken: alles längst bekannt. Aber da in plötzlich eintretenden Gefahrensituationen die graue Theorie häufig vergessen wird, ist es sinnvoll, vermeintlich eh schon Bekanntes regelmäßig zu wiederholen. Aus genau diesem Grund verpflichtet das BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz) Berufskraftfahrer von Lkw und Omnibussen auch zu tätigkeitsbezogenen Weiterbildungen. Die TÜV SÜD Akademie bietet dafür diverse Seminare an.
TÜV SÜD Ansprechpartner
TÜV SÜD Division Mobility
Christian Egger
Leiter der Service-Line Truck Services
Telefon: +49 731 9360530
E-Mail: christian.egger@tuvsud.com
Web: www.tuvsud.com/de-truck