Erfurt. Ein Arbeitgeber kann nicht behaupten, er könne einem rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruch auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich nachkommen, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage.
Ein Arbeitnehmer hatte in diesem Fall vor dem Arbeitsgericht erstritten, dass er zu unveränderten Bedingungen bei dem Arbeitgeber auf genau dem gleichen Arbeitsplatz wie bisher zu den bisherigen Konditionen weiter beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber verweigerte die Weiterbeschäftigung mit dem Argument, dass es den Arbeitsplatz aufgrund Umorganisation des Betriebes nicht mehr gebe und versuchte, sich mit der Vollstreckungsabwehrklage zu wehren, als der Arbeitnehmer den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung seines Anspruchs beauftragte.
Dies blieb erfolglos. Selbst wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes im Sinne von Paragraf 275 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch unmöglich ist, kann der Arbeitgeber mit diesem Einwand nicht gehört werden. Denn durch die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verstößt der Arbeitgeber gegen die Beschäftigungspflicht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer deshalb eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. (ctw/ag)
Urteil vom 21.03.2018
Aktenzeichen 10 AZR 560/16