Berlin. Am Mittwoch, 22. September 2021, tritt die neue „Förderrichtlinie für die Beschaffung und den Einbau von emissionsärmeren Dieselmotoren“ für die Binnenschifffahrt in Kraft. Gefördert wird neben den Motoren außerdem die Nachrüstung mit Katalysatoren, Partikelfiltern und Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen. Mit der Förderung will das Bundesverkehrsministerium der Binnenschifffahrt den Umstieg auf besonders umweltschonende Antriebe ermöglichen. Das neue Förderprogramm wurde am 21. September im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB) hat das neue Förderprogramm ausdrücklich begrüßt. „Im Flottenmodernisierungsprogramm, das im Juli in Kraft getreten ist, sind die allein mit Diesel betriebenen Motoren nicht enthalten. Ich habe in Gesprächen mit Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer deutlich gemacht, dass das Schifffahrtsgewerbe zwar gerne bereit ist, in innovative Antriebe und in mit alternativen Kraftstoffen betriebene Motoren zu investieren«, sagte BDB-Präsident Martin Staats.
Binnenschifffahrt weiter auf Dieselmotor angewiesen
Die Binnenschifffahrt sei insbesondere in der Großschifffahrt noch so lange auf den Dieselmotor angewiesen, bis „leistungsstarke und bezahlbare Antriebsalternativen in Serienreife am Markt verfügbar sind, die entsprechende Versorgungsinfrastruktur europaweit gegeben ist und eindeutige Regelwerke zum Einsatz innovativer Schiffe vorliegen“. Das neue Förderprogramm unterstütze die klein- und mittelständisch strukturierten Unternehmen in der Güterschifffahrt beim Umstieg auf deutlich emissionsärmere Dieselmotoren.
Die Höhe der Zuwendung beträgt je nach Unternehmensgröße 40 bis 60 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben, das heißt der nachgewiesenen Ausgaben für die Anschaffung des Dieselmotors bzw. des Abgasnachbehandlungssystems sowie die Aus- und Einbaukosten. Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen beträgt maximal 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren.
Gefördert wird bis Ende 2022 der freiwillige Austausch von bereits im Einsatz befindlichen Dieselmotoren gegen emissionsärmere Stufe-V-Motoren der Klassen IWP, IWA, NRE (bis 560 kW) und als gleichwertig anerkannte Motoren im Sinne der europäischen NRMM-Verordnung. Fördervoraussetzung ist, dass diese Motoren mit einem Abgasnachbehandlungssystem ausgerüstet sind und die derzeit einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte neuer Motoren deutlich unterschritten werden. Die Abgasnachbehandlungsanlagen sind förderfähig, wenn 90 Prozent der Partikelmasse und 70 Prozent der Stickstoffemissionen reduziert werden. (tb)