Berlin. Mit dem Fahrplanwechsel 2020/2021 dürfen nach dem Schienenlärmschutzgesetz keine lauten Güterwagen mehr auf dem deutschen Schienennetz verkehren. Das schreibt die Bundesregierung laut einer „Heute im Bundestag“-Meldung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Ausnahmen seien zulässig, wenn die hervorgerufene Schallemission aufgrund der Geschwindigkeit den fiktiven Schallleistungspegel nicht überschreitet oder wenn Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden. Dies könne bei Schienenwegen der Fall sein, „bei deren Bau die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung einzuhalten waren“. Es könne aber auch für Schienenwege zutreffen, die so gelegen sind, dass der von ihnen ausgehende Schall keine Anlieger trifft – beispielsweise an unbesiedelten Streckenabschnitten.
Weitere Ausnahmen für laute Güterwagen
Eine Befreiung auf Antrag nach Paragraf 5 des Schienenlärmschutzgesetzes ist den Angaben zufolge möglich, "wenn nachgewiesen wird, dass es noch keine zugelassene Technologie gibt, oder die Güterwagen auf Steilstrecken verkehren". Ferner sei sie möglich, wenn die Güterwagen ausschließlich aus Gründen des historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden. (ja)