Brüssel. Der Rat der Europäischen Union hat am Dienstag das erste EU-Mobilitätspaket angenommen, das umfassende Reformen im Straßenverkehrssektor vorsieht. Die neuen Vorschriften sollen die Arbeitsbedingungen der Kraftfahrer verbessern, besondere Regeln für deren Entsendung im grenzüberschreitenden Verkehr einführen und den Marktzugang im Güterkraftverkehr aktualisieren. Der EU-Rat und das Europäische Parlament hatten diesbezüglich im Dezember 2019 eine vorläufige Einigung erzielt, die im Februar 2020 bestätigt worden war.
Darum geht es in dem Reformpaket
Wie der Rat jetzt noch einmal betonte, soll das erste EU-Mobilitätspaket unionsweit für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen besseren Arbeits- und Sozialbedingungen für die Fahrer und fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen sorgen sowie zur Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Darüber hinaus sollen die neuen Vorschriften für den Transportsektor Klarheit in Bezug auf bisher mehrdeutige Bestimmungen bringen und deren uneinheitlicher Anwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten ein Ende setzen.
Das erste EU-Mobilitätspaket besteht aus einer Verordnung, die den Marktzugang im Güterkraftverkehr und den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers regelt, einer Verordnung über maximale Arbeitszeiten und Mindestruhezeiten für Kraftfahrer sowie über die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern und einer Richtlinie zur Überarbeitung der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung von Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern.
So geht es nun auf EU-Ebene weiter
Die heutige Abstimmung im schriftlichen Verfahren bedeutet, dass der EU-Rat seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die Rechtsakte müssen nun vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die beiden Verordnungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung und die Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Vorschriften der Marktzugangsverordnung und der Entsenderichtlinie gelten 18 Monate nach dem Inkrafttreten der Rechtsakte. Die Vorschriften der Lenkzeitverordnung gelten – abgesehen von den besonderen Fristen für Fahrtenschreiber – ab dem zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung. (ag)