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Erinnerung: Jetzt noch CEMT-Genehmigungen für 2022 einreichen

28.09.2021 15:06 Uhr
BAG online
Bis 1. Oktober dieses Jahres können Transportunternehmen bei den BAG-Außenstellen die CEMT-Genehmigungen für 2022 beantragen
© Foto: Marc Tirl / ZB / picture alliance

Bis zum 1. Oktober können Unternehmen noch beim Bundesamt für Güterverkehr die Berechtigungen für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten beantragen.

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Köln. Bis zum 1. Oktober ist für deutsche Unternehmen noch möglich, die die Antragsunterlagen für CEMT-Jahresgenehmigungen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) einzureichen, die dann in 2022 gelten. Antragsschluss sei der 1. Oktober 2021 Er gilt sowohl für Wiedererteilungen als auch für Neuerteilungen.

Die CEMT-Genehmigung erteilt die Behörde nach eigenen Angaben generell wieder, wenn der Antragsteller sie im Vorjahr hinreichend genutzt hat. Für eine Neuerteilung müssen Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz die Nutzung der CEMT-Jahresgenehmigungen glaubhaft machen und dürfen zunächst maximal zehn beantragen.

CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Hinzu kommen viele ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine begrenzte Anzahl der CEMT-Genehmigungen.

CEMT-Genehmigung gelten nur für bestimmte Fahrzeuge

CEMT-Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich und der Russischen Föderation gelten, können laut dem BAG nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „Euro IV sicher“ entsprechen. In Österreich und der Russischen Föderation ist der Standard „Euro V sicher“ vorgeschrieben.

CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden muss. (ste)

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