„Wir müssen die Stromsteuer für alle Unternehmen auf europäisches Mindestmaß bringen, damit der Wirtschafsstandort Deutschland international wettbewerbsfähig bleiben kann. Das gilt nicht nur für das produzierende Gewerbe, sondern auch für alle mittelständischen Unternehmen in Handel, Dienstleistung und Handwerk“, fordert Arne Joswig, Präsident des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) anlässlich der Beratung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht durch das Bundeskabinett.
Der ZDK fordert eine Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß von 0,05 Cent pro Kilowattstunde für Betriebe, um Entlastung für Unternehmen zu schaffen. Damit folgt der Verband dem Beschluss des Bundesrats, der in seiner Stellungnahme eine systematische Anpassung der Abgaben und Umlagen im Energiesektor zur Entlastung von Unternehmen empfohlen hat.
Zusätzlich fordert der ZDK die Abschaffung der Antragsschwelle, so dass alle Betriebe von dieser Entlastung profitieren können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass „eine Steuerentlastung nur gewährt wird, wenn der Entlastungsbetrag 250 Euro pro Jahr übersteigt. Das stellt einen klaren Nachteil für kleinere Firmen dar“, sagte Joswig weiter.
Doppelbelastungen auf jeden Fall vermeiden
Die steuerlichen Anpassungen sollten zudem „unbedingt unbefristet gesetzlich verankert werden, um die nötige Planungssicherheit für alle Unternehmen zu gewährleisten“.
In seiner Stellungnahme lehnt der Bundesrat die im Entwurf enthaltene Streichung von Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern ab. Der ZDK stimmt dem Rat in dieser Sache zu. „Aus unserer Sicht müssen alle Technologien, die der Nachhaltigkeit und der Treibhausgaseinsparung dienen, gefördert und die Unternehmen entsprechend steuerlich entlastet werden. Das gilt selbstverständlich auch für Kraftstoffe im Verkehrsbereich“, so Joswig.
In Bezug auf das bidirektionale Laden gelte es Doppelbelastungen zu vermeiden. Es müsse gewährleistet sein, dass sowohl die Strom- und Mehrwertsteuer als auch die Netzentgelte, Umlagen und sonstige Abgaben nur einmal anfallen, und zwar beim Letztverbrauch.