Ingolstadt. Wer sein Fahrzeug gegen Diebstahl kaskoversichert, darf einen Diebstahl nicht grob fahrlässig herbeiführen. Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn er den Fahrzeugschlüssel in der abgedeckten Mittelkonsole verwahrt und Dritte, die das Auto interessiert angucken, nicht weiter beachtet. Dies entschied das Landgericht Ingolstadt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Geschäftsmann seinen geleasten Sportwagen in der Slowakei in einem öffentlichen Parkhaus mit Videoüberwachung abgestellt. Als er nach zwei Stunden zurückkam, war das Auto gestohlen worden. Nach dem Abstellen des Fahrzeugs war ihm ein telefonierender Mann aufgefallen, der zu dem Auto ging und auch einen Blick hineinwarf.
Zu Recht wertete der Fahrzeughalter dies nicht als Diebstahlabsicht, sondern als reines Interesse, urteilte das Gericht. Ein solches Verhalten sei nicht völlig unüblich, insbesondere habe der Mann sein Fahrzeug nicht an einem vollkommen unbewachten Ort abgestellt. Dass sich der Zweitschlüssel in der Mittelkonsole befand, sei ebenfalls nicht grob fahrlässig, da der Schlüssel von außen nicht zu sehen war. Desalb musste die Kasko-Versicherung den Schaden ersetzen. (ctw)
Landgericht Ingolstadt
Urteil vom 09.02.2010
Aktenzeichen: 43 O 1591/09