Beim diesjährigen Deutschen Verkehrsgerichtstag, der am Mittwoch, 25. Januar, in Goslar beginnt, geht es unter anderem um das Thema der Haftung bei autonom fahrenden Fahrzeugen. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) besteht aber Handlungsbedarf bei der Haftung bei einem Verkehrsunfall mit autonom fahrenden Fahrzeugen. So besteht nach Ansicht des DAV die Notwendigkeit, die Haftungsobergrenzen im Hinblick auf den Opferschutz anzuheben.
„Kommt es während einer autonomen Fahrt zu einem Unfall, stellt sich die Frage, wer dafür haftbar zu machen ist“, erläutert Rechtsanwalt Jan Kemperdiek von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Er stellt die Frage, ob es sachgerecht sei, den Fahrer für einen Unfall haften zu lassen, der auf einem „Verschulden der Software“ des Fahrzeugs beruht, während der Fahrer erlaubt vom Verkehrsgeschehen abgewandt ist?
Der Gesetzgeber hat bereits im Juli 2021 den Rahmen geschaffen: Bei bestimmten Fahrzeugen dürfen sich die Fahrer während der autonomen Fahrt vom eigentlichen Fahrvorgang abwenden. Sie müssen allerdings wahrnehmungsbereit bleiben, dürfen also nicht „einschlafen“. Ansonsten kann man sich mit anderen Dingen beschäftigen, während das Fahrzeug zum Ziel fährt. Wirklich vollautonome und damit fahrerlose Fahrzeuge dürfen derzeit nur in räumlich festgelegten Grenzen verwendet werden.
Haftungsobergrenzen und die Risikoverteilungsmaßstäbe ändern
Vor diesem Hintergrund müsse überlegt werden, „ob die derzeitigen Haftungsobergrenzen und die Risikoverteilungsmaßstäbe zwischen Pflichtversicherern und Produkthaftung ausreichend sind“, sagte Kemperdiek, Rechtsanwalt aus Hagen. Die Haftungsobergrenze liege derzeit bei 7,5 Millionen Euro. Diese reiche bei Unfällen mit mehreren Beteiligten und Personenschäden nicht mehr aus.
Aus Sicht des DAV bestehe daher die Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Regeln an Technologien und möglicherweise auch, eine weitere Anhebung der Haftungsobergrenzen der Halterhaftung vorzunehmen. „Gerade auch bei größeren Schadensfällen, zum Beispiel bei einem technischen Versagen, muss im Sinne des Opferschutzes ein ausreichendes Schutzniveau sichergestellt werden. Möglich sei auch eine ausgeweitete Produkthaftung“, führte Kemperdiek aus. (tb)