Hamm. Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Fahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen und strafrechtliche Folgen haben. Hierfür muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (zum Beispiel als Waffe oder Schadenswerkzeug) missbraucht wird. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in folgendem Fall: Weil ein Autofahrer sich über die Fahrweise des vorausfahrenden Pkw-Fahrers ärgerte, fuhr er dicht auf und zeigte den „Stinkefinger“, woraufhin der Vorausfahrende eine Vollbremsung machte, um den nachfolgenden Fahrer zu maßregeln.
Obwohl auch der hintere Fahrer sofort bremste, kam es zu einem leichten Zusammenstoß. Das Geschehen erfolgte bei einer Geschwindigkeit von rund 40 Stundenkilometern. Darin sah das Gericht keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach Paragraf 315 b des Strafgesetzbuches. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass die Vollbremsung bei einer deutlich höheren Geschwindigkeit erfolgte. Darüber hinaus hätte der Vorausfahrende bewusst einkalkulieren müssen, dass durch sein Verhalten ein Unfall geschieht. Dies konnte das Gericht hier schon deshalb nicht annehmen, weil der Vorausfahrende keinen Führerschein hatte und eine Konfrontation mit der Polizei deshalb sicher vermeiden wollte. Deshalb lag in diesem Fall lediglich eine Nötigung vor. (ctw/ag)
Beschluss vom 15.12.2015
Aktenzeichen 5 RVs 139/15