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Urteil: Unfallversicherung muss auch bei Luftschnappen im Pausenbereich zahlen

13.03.2023 13:30 Uhr | Lesezeit: 2 min
Toyota Material Handling, Tonero, Gabelstapler, Beladung
Ein Mitarbeiter wurde in einem ausgewiesenen Pausenbereich auf einem Betriebsgelände von einem Gabelstapler angefahren. Arbeitsunfall oder nicht? Dazu urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Symbolbild)
© Foto: Toyota Material Handling

Auch wenn ein Arbeitnehmer beim „Luftschnappen“ in einem ausgewiesenen Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren wird, besteht ein Versicherungsschutz.

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Unfallversicherungsschutz auch beim Luftschnappen in einem ausgewiesenen Pausenbereich besteht, wenn ein Mitarbeiter dort von einem Gabelstapler angefahren wird. Eine Revision ist aber noch möglich.

Im konkreten Fall hatte sich ein Beschäftigter in einem ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an und er erlitt verschiedene Verletzungen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Arbeitnehmer zur Zeit des Unfalls eine privatnützige Verrichtung ausgeführt habe. Dagegen klagte der Mitarbeiter.

Das Landessozialgericht urteilte nun in zweiter Instanz, dass eine spezifische betriebsbezogene Gefahr verwirklicht ist und damit ein Arbeitsunfall vorliegt (Urteil vom 27. Februar 2023, Aktenzeichen L 1 U 2032/22).

Grund: Erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber Straßenverkehr

Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr sei durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen, wie das Gericht mitteilt. Ein Beschäftigter dürfe darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.

Das Sozialgericht Mannheim hatte in erster Instanz unter anderem keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht höher gewesen sei als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort und weil sich der Kläger dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt habe.

Das Landessozialgericht lässt allerdings die Revision seines Urteils zum Bundessozialgericht in Kassel zu.

Der Grund, den es nennt: In der bisherigen Rechtsprechung sei nicht endgültig geklärt, ob der Versicherungsschutz wegen einer spezifischen betriebsbezogenen Gefahr nur in unmittelbarer Nähe des konkreten Arbeitsplatzes besteht oder auch in einem weiter entfernt liegenden Pausenbereich wie im konkreten Fall. Daher kann die Berufsgenossenschaft noch in Revision gehen, wenn sie das möchte.

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