Heilbronn. Ein mündlich vereinbarter Arbeitsvertrag hat mit seinen Regelungen volle Gültigkeit. Will der Arbeitgeber später bei Abschluss eines schriftlichen Vertrags nachkarten, muss der Arbeitnehmer dies nicht akzeptieren. Das entschied das Sozialgericht Heilbronn.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung eingestellt. Später wollte er mit ihm einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen. Dieser sah dann jedoch plötzlich vor, dass der Arbeitnehmer gelegentliche Mehrarbeit in Form von Überstunden-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit leisten sollte. Dies war mündlich so nicht abgesprochen gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte daraufhin. Er erhielt allerdings vom Arbeitsamt eine Sperre von zwölf Wochen. Dieses erklärte, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit leichtfertig verursacht habe. Diese Argumentation hielt nicht stand, da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet gewesen sei, einen inhaltlich anderen Arbeitsvertrag abzuschließen. Eine solche Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht zu vereinbaren. (ctw/sv)
Sozialgericht Heilbronn
Urteil vom 20.04.2012
Aktenzeichen S 7 AL 4100/08