Können Selbstständige nach Krankheit und damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit nachträglich ein höheres Krankengeld erhalten, wenn ihre Beiträge aufgrund höheren Einkommens nachträglich korrigiert wurden? Mit dieser Frage beschäftige sich das Sozialgericht Frankfurt am Main.
Dabei hatte es drei Fälle zu verhandeln, die sich leicht unterschieden. Alle drei Selbstständigen waren freiwillig gesetzlich krankenversichert und erkrankten arbeitsunfähig.
Damit Selbstständige im Fall von Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten können, haben sie verschiedene Möglichkeiten. Ein automatischer Anspruch auf Krankengeld bei ihrer Krankenkasse besteht nicht. Sind sie freiwillig gesetzlich versichert, können sie als eine Möglichkeit bei der Kasse eine sogenannte Wahlerklärung abgeben und zahlen einen höheren Beitrag, mit dem auch der Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Krankschreibung besteht.
Aktuellere Einkommenssteuer führte zu höherem Beitragssatz
Worum ging es nun vor dem Sozialgericht in Frankfurt? In einem Fall lagen nach Bewilligung des Krankengeldes aktuellere Einkommensteuerbescheide vor, die ein höheres Einkommen nachwiesen, in einem weiteren Fall lag der aktuellere Einkommenssteuerbescheid vor, noch bevor die Krankenkasse darüber entschieden hatte, ob es das Krankengeld gewährt.
Die Krankenkassen berechneten das Geld aber aufgrund der bei der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegten zwei Jahre alten Einkommenssteuerbescheide. Die Beiträge korrigierten sie dagegen nach oben.
Entscheidend für Krankengeldhöhe, ob Entscheidung schon vorliegt
Dabei stellten die Richter fest: Beiträge dürfen Krankenkassen nachträglich korrigieren, da sie diese erst vorläufig und dann endgültig festsetzen können. Für die Festsetzung des Krankengeldes ist der Einkommenssteuerbescheid entscheidend, der vor der Arbeitsunfähigkeit und vor der Entscheidung über die Gewährung von Krankengeld vorliegt.
Im ersten Fall wiesen die Richter den Fall daher ab, da die Einkommensteuerbescheide erst nach Bewilligung des Krankengeldes vorlagen. Im zweiten Fall hatte die Klage dagegen Erfolg, da der aktuellere Bescheid schon vorlag, bevor die Krankenkasse über das Krankengeld entschieden hatte und daher ebenso wie für die Beitragsfestsetzung auch für die Höhe des Krankengeldes herangezogen hätte werden müssen.
In Ausnahmen nachträgliche Erhöhung möglich
Das Krankengeld könne nur nachträglich erhöht werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass der ermittelte Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspreche, erklärten die Richter. Das käme meist dann in Betracht, wenn nicht das tatsächliche Arbeitseinkommen laut Einkommensteuerbescheid, sondern ein fiktives Mindesteinkommen die Grundlage der Beitragsbemessung bilde.
Werde ein Mindestbeitrag festgesetzt und bestünde eine evidente Diskrepanz zum tatsächlichen Einkommen, müsse das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden, da es kein fiktives Mindestkrankengeld gebe.
Aber wegen fehlender Belege: Klage abgewiesen
Diese Ausnahme hat das Sozialgericht in der dritten verhandelten Klage grundsätzlich festgestellt. In diesem Fall machte der Selbstständige im Krankengeldantrag Angaben zu seinen aktuellen Einkünften, ohne Belege beizufügen.
Die Krankenkasse legte der Krankengeldberechnung aber das niedrigere Einkommen zugrunde, das der Versicherte zu Beginn seiner Selbstständigkeit ein halbes Jahr zuvor angegeben hatte. Auf dieser Basis hatte die Kasse den Mindestbeitrag festgesetzt.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Krankengeldantrag Belege und damit konkrete Anhaltspunkte für ein tatsächlich höheres Einkommen fehlten, blieb jedoch auch diese Klage erfolglos.
Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2023: Aktenzeichen S 14 KR 160/21, S 34 KR 1684/22, S 34 KR 727/21