Köln. Ist ein Transportunternehmen mit dem Transport von Wodka durch Russland nach Deutschland beauftragt und sorgt es nicht dafür, dass der Transport begleitet wird, dann haftet es für den Verlust der Ware, wenn Behörden die Ware beschlagnahmen. Nach russischen Vorschriften müsste der Transport begleitet werden. Das entschied das Oberlandesgericht Köln. Das beauftragte Unternehmen war auch für die Zollabfertigung verantwortlich. Da es die erforderlichen Konvoipapiere nicht vorlegen konnte, wurde der Wodka beschlagnahmt und konnte innerhalb der 60-Tages-Frist aus CMR nicht an den Empfänger ausgehändigt werden. Das Transportunternehmen musste Schadensersatz leisten, keiner der Entlastungsgründe nach den Regelungen des CMR greifen in einem solchen Fall. (tra)
Urteil vom 14.08.20912
Aktenzeichen 3 U 6/11