Das Handyverbot am Steuer werde nicht ernst genug genommen, warnt der Deutsche Anwaltsverein (DAV). Dabei sei die Handynutzung während der Fahrt gefährlich und bei einem tödlichen Unfall muss mit einer Haftstrafe gerechnet werden. Wer darauf vertraue, dass diese auf Bewährung ausgesetzt wird, täusche sich, so der DAV, der auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verweist.
So wurde ein Fahrer, der wegen der Handynutzung unaufmerksam war, wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Gericht sah es als besonders verwerflich an, dass der Mann wegen belangloser Textnachrichten das Leben anderer aufs Spiel setzte, wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. März 2022 ergibt (AZ: III-4 RVs 13/22).
Der Angeklagte fuhr an einer Stelle mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Während er 15 km/h zu schnell fuhr, las er auf seinem Mobiltelefon zwei Textnachrichten, schrieb eine sehr kurze Antwort und legte das Telefon anschließend in der Mittelkonsole ab. Er hatte dabei nicht bemerkt, dass er sich in einer langgezogenen Rechtskurve drei Personen auf Fahrrädern, einer Mutter mit ihrer dreijährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und der davor fahrenden sechsjährigen Tochter, näherte. Als er wieder aufschaute, bemerkte er die Familie zu spät, versuchte noch abzubremsen, kollidierte jedoch mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h oder mehr mit den Fahrradfahrern. Durch den Unfall wurde die Mutter getötet und die beiden Mädchen schwer verletzt.
Verfassen der Textnachricht als massive Ablenkung vom Verkehrsgeschehen
Zu Gunsten des Angeklagten wurde gewertet, dass er bereits früh ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte. Auch zahlte er ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro, für die der Angeklagte einen Kredit aufnahm. Außerdem hatte das Gericht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er zuvor weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich belastet war.
Zu seinen Lasten wurde die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 15 km/h berücksichtigt sowie die Bedienung des Mobiltelefons während der Fahrt. Vor allem das Verfassen der Textnachricht habe eine massive Ablenkung vom Verkehrsgeschehen dargestellt, so dass dem Angeklagten insgesamt eine „ganz erhebliche Sorg- und Verantwortungslosigkeit“ vorgeworfen wurde.
Eine Bewährungsstrafe schied nach Ansicht der Richter aus: „Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt hier jedoch nicht in Betracht, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist.“ (§ 56 Abs. 3 StGB).
Gericht wertet Verstoß als besonders schwerwiegend
Insbesondere der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen (§ 23 Abs. 1a StVO), wurde als besonders schwerwiegend gewertet. Wegen eines belanglosen Austausches von Textnachrichten setzte er sich über dieses Verbot und die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken hinweg. Die Tat sei auch Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue, so das Gericht. (tb)