Münster. Die auf einem Zurrgurt angegebene Vorspannkraft muss stimmen, sonst gibt es Ärger. Das entschied jetzt das Landgericht Münster. Beklagt worden war ein Hersteller, der seine Produkte mit Vorspannkräften von 400 beziehungsweise 500 Dekanewton (daN) beworben hatte. Bei einer Materialprüfung hatten diese jedoch nur 279 beziehungsweise 326 daN erreicht.
Für die Richter war es unerheblich, dass der Hersteller eine Zertifizierung für die Gurte (Prüfberichte für das Baumuster) vorlegen konnte. Sie verurteilten den Geschäftsführer der Beklagten, den Etikettenschwindel zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. (ctw/ag)
Urteil vom 29.08.2012
Aktenzeichen: 026 O 20/12