Erfurt. Arbeitnehmer sind nach einer Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können, begründete das Gericht am Mittwoch in Erfurt seine Entscheidung. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten.
Verhandelt wurde die Klage von Mitarbeitern des kommunalen Gesundheitsamtes gegen den Landkreis Greiz. Sie verlangten mit Erfolg, dass eine Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird, nachdem sie nur ihre private Festnetz-, nicht aber ihre Handynummern für Bereitschaftsdienste angaben. Das Landesarbeitsgericht bestätigte ein Urteil des Arbeitsgerichts Gera von 2017 und machte damit deutlich, welches Gewicht der Datenschutz auch im Arbeitsleben hat. (dpa/ag)