Mainz. Wer einen Arbeitnehmer ohne konkreten Anhaltspunkt über einen längeren Zeitraum von einer Detektei überwachen lässt, riskiert eine Entschädigungszahlung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der der Betriebsratsvorsitzende der Firma war, schwebte in diesem Fall ein Rechtsstreit darüber, ob der Arbeitnehmer vollständig von der Arbeitsleistung freizustellen war aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit.
Noch während des laufenden Verfahrens beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei und ließ den Arbeitnehmer über 20 Tage während der Arbeitszeit überwachen. Er wollte herausfinden, ob der Arbeitnehmer einer unerlaubten Zweittätigkeit während der Arbeitszeit nachgeht. Einen konkreten Anhaltspunkt hatte es dafür allerdings nicht gegeben.
Das Gericht sah hierin eine allgemeine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und sprach dem Arbeitnehmer deswegen eine Entschädigung von 10.000 Euro zu. Gerade weil keine Anhaltspunkte für den Verdacht vorlagen und weil es einen ungewöhnlich langen Überwachungszeitraum gab, der den Arbeitgeber immerhin 40.000 Euro kostete, sahen die Richter hier einen solchen Eingriff in die Privatsphäre. Dass die Überwachung allein während der Arbeitszeit erfolgte, entschärfte diesen nicht. (ctw/ag)
Urteil vom 24.04.2017
Aktenzeichen: 5 Sa 449/16