Die Ehefrau des Klägers war mit dessen Fahrzeug an einer Kreisverkehrsinsel vorbeigefahren, als sie einen Schlag hörte. Daraufhin überprüfte sie das Fahrzeug und stellte fest, dass es von einem Stein getroffen worden war. Zur gleichen Zeit wurden auf der Verkehrsinsel Mäharbeiten vorgenommnen. Der Kläger behauptete, der Stein sei beim Mähen aufgeschleudert worden, und verlangte von der zuständigen Straßenbaubehörde Schadensersatz von knapp 1000 Euro.
Die Behörde weigerte sich: Schließlich könne der Schaden überall passiert sein, und die Arbeiter hätten den Mähbereich vor dem Mähen auf Steine kontrolliert. Weiter gehende Schutzmaßnahmen seien den Arbeitern nicht zumutbar.
Das sah das Landgericht Coburg anders und verurteilte die Behörde zum Schadensersatz: Es liege eine Amtspflichtverletzung vor, da zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterblieben waren. Zwar könnten nur solche Maßnahmen verlangt werden, die technisch und wirtschaftlich zumutbar seien. Solche habe es aber hier gegeben: So hätten etwa der Verkehr für die Dauer des Mähens gestoppt oder die Mäharbeiten immer kurz unterbrochen werden können, wenn sich ein Fahrzeug näherte.
Landgericht Coburg
Urteil vom 27. April 2010
Aktenzeichen: 22 O 48/10