Koblenz. Wer an seiner Arbeitsstelle seinen Autoschlüssel nicht sicher in einem abgeschlossenen Spind aufbewahrt, riskiert im Fall des Diebstahls eine Kürzung der Versicherungsleistung. Darauf weist das Oberlandesgericht Koblenz in seinen Beschlüssen vom 14. Mai und 9. Juli hin.
Die Mitarbeiterin eines Seniorenwohnheims hatte ihr Fahrzeug geparkt und den Schlüssel in einen offenen Korb gelegt, den sie in einen Aufenthaltsraum im zweiten Stock stellte. Als sie sich gegen 21 Uhr in ein anderes Stockwerk begab, wurde der Schlüssel sowie dann das Auto entwendet, das schließlich in stark beschädigtem Zustand aufgefunden wurde. Die Mitarbeiterin verlangte 7000 Euro von ihrer Versicherung. Diese musste aber nicht komplett zahlen, da die Mitarbeiterin sich grob fahrlässig verhalten hatte. Denn es standen auch ein abschließbarer Raum sowie ein Spind zur Verfügung. Es hätte ihr einleuchten müssen, dass dies eine wesentlich sicherere Aufbewahrungsmöglichkeit darstellen würde, insbesondere, weil das Seniorenwohnheim jedenfalls bis 21 Uhr geöffnet war. Die Mitarbeiterin erhielt schließlich nur 50 Prozent ihres Schadens von der Versicherung ersetzt. (ak)
Urteil vom 14.05.2012
Aktenzeichen: 10 U 1292/11