Karlsruhe. Ein Besprechungsprotokoll kann einen bereits bestehenden Vertrag nachträglich abändern. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Teilnehmer des Gesprächs, der das Protokoll unterzeichnet, zu Vertragsänderungen nicht bevollmächtigt ist.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen einen Mitarbeiter zu einer Besprechung geschickt, in der ein Verhandlungsprotokoll erstellt werden sollte. Der Mann unterzeichnete das entsprechende Protokoll, das anschließend seiner Arbeitgeberin übersandt wurde. Inhaltlich allerdings setzte das Protokoll eine andere Verjährungsfrist fest, also vorher zwischen der Auftraggeberin und der Arbeitgeberin des Mannes vereinbart worden war. Streitig war nun, welche Verjährungsfrist gilt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verhandlungsprotokoll die vorher vereinbarte Frist abändert. Die Richter bezogen sich hierbei auf die Grundsätze, die auch beim so genannten kaufmännischen Bestätigungsschreiben gelten. Hiernach hätte die Arbeitgeberin dem Verhandlungsprotokoll unverzüglich widersprechen müssen. Da sie das nicht tat, gelte ihr Schweigen als Genehmigung der neuen Vereinbarung. (nck)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 27.01.2011
VII ZR 186/09