Bayreuth. Wurden Mitarbeiter auf behördliche Anordnung etwa des Gesundheitsamts in Quarantäne geschickt, konnten sie nicht arbeiten. Viele Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer aber weiterbezahlt. Denn sie nahmen an, dass sie das Geld nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erstattet bekommen. Aktuell lehnen indes Behörden die beantragten Erstattungen mit der Begründung ab, dass die Quarantäne nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauere, für die der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers zahlen muss“. Darauf verweist Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis. Nun aber hat das Verwaltungsgericht Bayreuth entschieden, dass Behörden die Entschädigungszahlung zu Unrecht ablehnen.
Mit Blick auf diese Entscheidung sollten Arbeitgeber daher, rät Roloff, gegebenenfalls sofort den Antrag auf Erstattung gezahlter Gehälter nachholen. Arbeitgeber hätten hierfür nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Frühjahr 2021 insgesamt zwei Jahre Zeit.
Aber Achtung: Arbeitgeber können laut Roloff die Anträge auf Quarantäne-Entschädigung nur stellen, wenn sie ihren Mitarbeitenden auch wirklich Geld gezahlt haben. „Das gilt im Wesentlichen für alle Quarantäne-Fälle der Vergangenheit“, erklärt er. Wer in Quarantäne muss und zuvor ein Impfangebot abgelehnt hat, hat keinen Anspruch auf Gehalt. Dies galt in einigen Bundesländern bereits seit 15. September, in allen anderen spätestens seit 1. November. (eh/ste)