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Hinweisgeberschutzgesetz: Vermittlungsausschuss erreicht Einigung

10.05.2023 10:54 Uhr | Lesezeit: 2 min
Bundestag
Beim Hinweisgeberschutzgesetz geht es voran. Vertreter von Bundestag und Bundesrat konnten im Vermittlungsausschuss einen Kompromiss aushandeln
© Foto: Winfried Rothermel/picture-alliance

Der Vermittlungsausschuss des Bundesrats und Bundestags konnte sich auf Änderungen am Gesetzentwurf einigen. Damit könnte das Gesetz zum Whistleblowerschutz möglicherweise noch im Juni verabschiedet werden, wenn die Parlamente von Bund und Ländern zustimmen.

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Der Vermittlungsausschuss des Bundesrats und Bundestags hat sich am 9. Mai mit dem Gesetzentwurf zum Hinweisgeberschutz beschäftigt. Dabei konnten die Vertreter einen Kompromiss erzielen und sich auf Änderungen einigen.

Der Gesetzentwurf für einen besseren Schutz von Whistleblowern war im Dezember 2022 vom Bundestag beschlossen worden, der Bundesrat hatte ihn aber im Februar diesen Jahres abgelehnt. Die Bundesregierung hatte sich dann am 5. April dazu entschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Anonyme Meldewege keine Pflicht mehr

Der nun ausgehandelte Kompromiss des Ausschusses enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes, wie der Bundesrat mitteilt. Unter anderem schlägt der Vermittlungsausschuss vor, auf eine Pflicht zum Einrichten eines anonymen Meldeweges zu verzichten.

Dies gelte sowohl für interne als auch auch für externe Meldestellen. Der Vorschlag sieht nur vor, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

„Der Kompromiss zu anonymen Meldestellen ist vertretbar: Wir sind sicher, kluge Unternehmen und Behörden werden künftig aus Eigeninteresse solche anonyme Meldekanäle einrichten“, so Till Steffen, Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen-Bundestagsfraktion. Hinweise auf Missstände seien für diese wichtig, unabhängig davon, ob sie anonym abgegeben werden. „Das Bundesamt für Justiz wird als Vorbild vorangehen und anonyme Meldekanäle mit der Möglichkeit anonymer Dialoge schaffen.“

Der Kompromiss enthält zudem eine Regelung zu internen Meldestellen. Demnach sollten die hinweisgebenden Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Außerdem wird laut Bundesrat der Anwendungsbereich genauer gefasst. So sollen Hinweisgeber nur unter das Gesetz fallen, wenn sie über Verstöße informieren, die sich auf den Arbeitgeber oder auf eine Stelle beziehen, mit der sie selbst in beruflichem Kontakt stand.

Beweislastumkehr ja, aber Hinweisgeber muss aktiv werden

Auch beim Thema Beweislast schlägt der Ausschuss Nachbesserungen vor. Bislang ist eine Beweislastumkehr vorgesehen, wenn die hinweisgebende Person durch ihre Handlung beruflich benachteiligt wird.

Das soll auch erhalten bleiben. Allerdings muss die hinweisgebende Person die Benachteiligung nun selbst geltend machen, nur dann soll die Vermutung bestehen, dass diese eine Repressalie für den Hinweis gewesen ist.

Niedrigere Bußgelder

Außerdem sieht der Vorschlag niedrigere Bußgelder als bisher vor. Demnach soll die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder statt 100.000 Euro noch 50.000 Euro betragen.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Über die Beschlussempfehlung des Gremiums soll der Bundestag eigenen Angaben zufolge am Donnerstag den 11. Mai abstimmen.

Sollte der Bundestag den Einigungsvorschlag noch in dieser Woche annehmen, könnte der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am Freitag den 12. Mai zustimmen. Zum weit überwiegenden Teil könnte das Gesetz dann einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten. Laut dem Bundesrat wäre dies etwa Mitte Juni 2023 möglich.

Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ soll eine EU-Richtlinie umsetzen. Die dafür vorgegebene Frist ist am 17. Dezember 2021 abgelaufen.

Das geplante Hinweisgeberschutzgesetz soll den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen regeln, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliege, wie der Bundesrat ausführt.

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