Mit der Abgabe der Grundsteuererklärung ist das Thema längst nicht beendet. Zum einen steht für alle Länder, die das Bundesmodell umgesetzt haben, 2029 eine Neubewertung an. Zum anderen warten auf Immobilienbesitzer neue Anzeige- und Mitwirkungspflichten. Darauf weist die Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner hin.
Die auf Basis der abgegebenen Grundsteuererklärung neu ermittelten Grundsteuerwerte „finden ab dem 1. Januar 2025 Eingang in die Ermittlung des dann kommenden Grundsteuerbetrages“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei.
Anzeige von Änderungen: Was fällt darunter?
„Darüber hinaus wird es künftig im Bundesmodell alle sieben Jahre zu einer Neubewertung der einzelnen wirtschaftlichen Einheiten kommen, so dass der nächste Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 2029 sein wird.“
Aber auch in der Zwischenzeit, also bis Ende 2028, kommen auf Immobilienbesitzer diverse Anzeigepflichten zu, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, so die Steuerkanzlei. Das gilt, wenn sich die Änderungen auf die Höhe des Grundsteuerwertes auswirken sowie auf die Vermögensart (Paragraf 218 Bewertungsgesetz), die Grundstücksart (Paragraf 249), oder wenn es zu einer erstmaligen Feststellung kommt.
Beispiele sind Änderungen in der Besitzstruktur oder den tatsächlichen Verhältnissen nach dem 1. Januar 2022. Dazu zählen etwa Veränderungen am Grundstück, am Gebäude oder der Art der Nutzung.
Franz erklärt, dass davon insbesondere Fälle erfasst sind, in denen ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zuvor zu Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil nun geschäftlich genutzt wird oder umgekehrt.
Anzeigepflicht unabhängig von Wert und auch bei Minderung
Ohne Bedeutung sei, ob im Fall von wertrelevanten Änderungen die Fortschreibungsgrenze in Höhe von 15.000 Euro erreicht wird. Die Anzeigepflicht bestehe trotzdem.
Der Steuerberater weist darauf hin, dass das Gesetz die Anzeigepflicht allein an die tatsächliche Veränderung und ihre Relevanz für die Höhe des Grundsteuerwertes anknüpft, nicht an die konkrete Fortschreibungsrelevanz. Die Anzeigepflicht erfasst dem Wortlaut nach auch solche Umstände, die zu einer Minderung des Grundsteuerwertes führen.
Welche Fristen zur Abgabe sind einzuhalten?
Immobilienbesitzer müssen nach dem Bundesmodell die Anzeige zum Beginn des Kalenderjahres abgeben, das dem Jahr folgt, in dem sich etwas geändert hat. Die Frist dazu beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Kalenderjahr, für das die Anzeige abzugeben ist.
In den jeweiligen Ländermodellen Bayern, Hamburg und Niedersachsen sieht es etwas anders aus, so Franz. Hier müssen Anzeigen bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres abgegeben werden.
„Künftig müssen alle Steuerpflichtigen mit Grundvermögen regelmäßig, spätestens jedoch im Januar des Folgejahres, prüfen, ob sich, und wenn ja in welchem Umfang, Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem letzten Feststellungszeitpunkt ergeben haben.“ Immobilienbesitzern mit großem Grundvermögen sei daher zu empfehlen, einen eigenen Prüfungspunkt zur Überwachung etwaiger grundsteuerlicher Erklärungs- oder Anzeigepflichten einzurichten.
Sonderfall Erbbaurechtsgrundstücke
Besonderheiten – und spezielle Mitwirkungspflichten – gibt es bei Erbbaurechtsgrundstücken und Grundstücken auf fremdem Grund und Boden. „Da in Erbbaurechtsfällen das Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird, ist folgerichtig auch der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Feststellungserklärung oder Anzeige abzugeben“, so Franz.
„Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken.“ Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Steuererklärung oder Anzeige abzugeben. Der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat mitzuwirken.
Ist der Erklärungs- oder- Anzeigepflichtige zwischenzeitlich verstorben, trifft die Pflicht zur Abgabe der Erklärung oder Anzeige beziehungsweise zur Berichtigung dieser den Erben oder den Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger.