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Grundsteuer: DIHK fürchtet neue Belastungen für die Betriebe

27.11.2024 15:20 Uhr | Lesezeit: 3 min
Geld mit Taschenrechner und Kugelschreiber
Mit dem neuen Grundsteuerrecht könnten die Belastungen für Unternehmen steigen, warnt die DIHK
© Foto: Zerbor/Stock.adobe.com

Das Thema Grundsteuer ist ein wichtiges Kriterium bei der Standortwahl, mit dem neuen Grundsteuerrecht könnten 2025 neue Lasten auf Unternehmen, zukommen, fürchtet die DIHK.

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Mit der neuen Grundsteuer dürften keine Sonderlasten für Unternehmen durch die Hintertür eingeführt werden, fordert die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). Das neue Grundsteuerrecht wird ab 2025 bundesweit angewendet – Auslöser der Reform war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das politische Versprechen des neuen Rechts war, die Grundsteuer aufkommensneutral zu reformieren – allerdings nicht bezogen auf den einzelnen Steuerzahler, sondern bezogen auf die Einnahmen der jeweiligen Gemeinde. Die Höhe der gesamten steuerlichen Belastung ist für Unternehmen ein wichtiges Kriterium bei der Standortwahl, betont die DIHK.

Ob die Grundsteuer in den Bundesländern aufkommensneutral umgesetzt wird, dürfte sich „erst anhand des Aufkommens im Jahr 2025 gegenüber dem aktuellen Jahr zeigen“, so die Einschätzung der DIHK. Schon jetzt könne man allerdings sagen, dass viele Gemeinden das Jahr 2024 gezielt genutzt hätten, um das Vergleichsniveau anzuheben. Der aktuellen DIHK-Hebesatzumfrage zufolge sind die Hebesätze der für Unternehmen relevanten Grundsteuer B im vergangenen Jahr erneut kräftig gestiegen: um 14 Prozentpunkte auf 568 Prozent. Das ist laut DIHK „die stärkste Erhöhung seit zehn Jahren“. Dabei falle die Spannbreite der Anhebungen in Prozentpunkten sehr groß aus: Sie reiche in den betroffenen Gemeinden von vier (Springe) bis hin zu 410 Prozentpunkten (Niederkassel).

Unternehmen oft überproportional belastet

Die neue Grundsteuer belastet Unternehmen häufig überproportional: Nach dem Bundesmodell wird der neu definierte Wert einer Immobilie mit der bundesgesetzlichen Messzahl multipliziert. Hierauf ist dann der gemeindliche Hebesatz anzuwenden. Dabei ist bereits eine Benachteiligung der Betriebe angelegt: Die Messzahl beträgt in den meisten Bundesländern für unternehmerisch genutzte Immobilien 0,34 Promille gegenüber 0,31 Promille für Wohnimmobilien.

Berlin, Saarland, Bremen und Sachsen gehen laut DIHK sogar darüber hinaus und würden mittels Landesgesetz deutlich höhere Messzahlen für Nicht-Wohngrundstücke festlegen. In Bremen beispielsweise werden für diese 0,75 Promille angesetzt – gegenüber 0,31 Promille für Wohngrundstücke.

Die Folge dieser Ungleichbehandlung sind laut DIHK „deutlich überproportionale Grundsteuerlasten der Unternehmen vor Ort, was die ohnehin bereits schwierigen Standortbedingungen für die Unternehmen noch einmal verschlechtert“. Die Hebesätze sollten daher gesenkt werden, um die Wirtschaft zu entlasten. Gleiches gelte für die Messzahlen zulasten der Unternehmen. Sie sollten vom jeweiligen Gesetzgeber auf Landes- und auf Bundesebene abgeschafft werden, damit von vornherein keine Sonderlast für Unternehmen entsteht.

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