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Freier Warenverkehr: EU-Rat einigt sich auf Binnenmarkt-Notfallinstrument

21.02.2024 17:41 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ein Logistiker steht mit Handy und Frachtpapieren im Vordergrund, während ein Lkw auf einer Straße fährt, umrande von dem EU-Flaggensymbol
Bestimmte nationale Maßnahmen, die etwa den freien Waren- und Personenverkehr in der EU betreffen, sollen durch das geplante IMERA-Gesetz künftig verboten sein (Symbolbild mit Fotomodell)
© Foto: Grispb/stock.adobe.com

Die Mitgliedsstaaten der EU haben sich auf ein Binnenmarkt-Notfallinstrument geeinigt, das im Krisenfall unter anderem Lieferkettenschwierigkeiten vorbeuge soll.

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Der EU-Ministerrat hat den ausgehandelten Kompromiss zum von der Kommission vorgeschlagenen Binnenmarkt-Notfallinstrument gebilligt. Das Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz (Internal Market Emergency and Resilience Act, kurz IMERA) soll eine Basis für einen funktionierenden Markt innerhalb der EU in künftigen Krisen bilden. Es ist als Reaktion auf die Erfahrungen der EU mit der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg entstanden.

In dem Anfang Februar zwischen Rat und EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss erhielt der Rechtsakt auch einen neuen Namen. Der Vorschlag der Kommission lief noch unter dem Titel „Verordnung über das Notfallinstrument für den Binnenmarkt“, kurz SMEI. Ziel des Gesetzes ist laut Bundeswirtschaftsministerium, den Binnenmarkt im Krisenfall resilienter zu gestalten sowie Lieferkettenschwierigkeiten vorzubeugen.

Was ist geplant?

Das neue Instrument soll unter anderen den Informationsaustausch zwischen Mitgliedsstaaten, Unternehmen und EU-Kommission in einer Krise verbessern. Auch sollen bestimmte nationale unkoordinierte Maßnahmen künftig verboten sein, so das Ministerium. Das können etwa Maßnahmen sein, die den freien Waren- und Personenverkehr betreffen.

Krisenrelevante Güter sollen im Fall der Fälle schneller in Verkehr gebracht werden können. Die Kommission könnte zudem bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zentral beschaffen.

Aktivierbarer Notfallmodus

Konkret soll ein Überwachungs- und Notfallmodus entstehen. Immer, wenn sich eine nach bestimmten Kriterien definierte Bedrohungslage ergibt, soll dieser aktiviert werden, wie der Rat der EU mitteilt.

Über eine Verwaltungs-Struktur sollen die Mitgliedsstaaten ihre Reaktionen künftig koordinieren können. Zudem soll eine Beratungsgruppe Situationen beurteilen und Reaktionen empfehlen.

Im Rahmen der Krisenvorsorge sollen Unternehmen ermutigt werden, freiwillig Krisenprotokolle zu entwickeln sowie Schulungen und Simulationen vorzunehmen.

Auskunftspflicht über Lagerbestände

Wenn die Versorgung mit kritischen Waren und Dienstleistungen gefährdet ist, sollen als letztes Mittel Notfallmaßnahmen zum Tragen kommen. Dazu zählen etwa gezielte Auskunftsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer, vorrangige Anfragen für krisenrelevante Produkte, ein beschleunigtes Verfahren zur Markteinführung bestimmter Produkte und Ausnahmen von produktspezifischen Vorschriften.

So kann die Kommission unter anderem von Unternehmen Daten anfordern, etwa über die Lagerbestände bestimmter Produkte. Wenn Unternehmen die Herausgabe dieser Informationen verweigern, müssen sie dies begründen.

Vorrang für Beschaffung haftungsrechtlich abgesichert

Kommt es zu schwerwiegenden und anhaltenden krisenbedingten Engpässen, gibt es weitere Maßnahmen, die die Kommission ergreifen kann, erläutert der Rat. So kann sie Anfragen für die vorrangige Beschaffung kritischer Waren oder Dienstleistungen stellen. Wenn Unternehmen diese auf freiwilliger Basis annehmen, sollen sie haftungsrechtlich abgesichert sein, falls sie vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren anderen Handelspartnern nicht nachkommen.

Der Gesetzesentwurf schlägt zudem Abhilfemaßnahmen für den Krisenmodus vor, um die Lieferung und den freien Verkehr von für die Krise relevanten Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen.

Wie geht es weiter?

Nach dem nun erfolgten Beschluss der EU-Mitgliedstaaten vom 16. Februar muss das Binnenmarktnotfallinstrument noch formal im Europäischen Parlament angenommen werden. Erfolgt danach der formelle Beschluss des Rats, haben die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um das Gesetz umzusetzen, erklärt das Bundeswirtschaftsministerium. So seien unter anderem Verbindungsbüros und zentrale Anlaufstellen einzurichten und bestehende IT-Systeme auszubauen.

Mehr zur Vorgeschichte hier:

>>> EU: Notfallmechanismus soll Freizügigkeit sichern

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