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Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Leichterer Zugang für Berufserfahrene

20.02.2024 16:55 Uhr | Lesezeit: 2 min
Zwei Personen schütteln sich in einer Lagerhalle die Hände, einer hält ein Klemmbrett unter dem Arm
Ausländische Fachkräfte mit mehr als zwei Jahren Berufserfahrung und einem in ihrem Herkunftsland anerkannten Berufsabschluss können ab dem 1. März leichter in Deutschland eine Arbeit aufnehmen (Symbolbild mit Fotomodellen)
© Foto: skynesher/Getty Images

Bisher brauchten Fachkräfte aus dem Ausland einen durch die deutschen Behörden anerkannten Berufsabschluss, um hier arbeiten zu können. Ab dem 1. März ändert sich dies. Denn dann treten weitere Regeln des FEG in Kraft.

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Fachkräfte aus dem Ausland benötigen bald nicht mehr zwingend einen durch deutsche Behörden anerkannten Berufsabschluss, um einreisen und eine Arbeit aufnehmen zu können. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht ihre Berufserfahrung. Ab dem 1. März tritt ein weiterer Teil des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) in Kraft, der das Anerkennungsverfahren vereinfacht.

Die sogenannte „Erfahrungssäule“ ermöglicht dann, dass Fachkräfte einreisen und arbeiten dürfen, wenn sie unter anderem eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen können, einen in ihrem Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss oder Hochschulabschluss haben und ihr Jahresgehalt in Deutschland einen bestimmten Mindestwert einhält. Das gilt in nicht-reglementierten Berufen auch dann, wenn dieser Abschluss noch nicht in Deutschland anerkannt ist.

Bei den Berufsabschlüssen im Herkunftsland ist zudem eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich, teilt die Arbeitsagentur mit. Außerdem müsse das Jahresgehalt nach aktueller Beitragsbemessungsgrenze bei mindestens 40.770 Euro (2024) liegen, sofern der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist.

Anerkennungspartnerschaft als weitere Möglichkeit

Wer diese Gehaltgrenze nicht erreicht, kann über eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft zumindest das Anerkennungsverfahren um bis zu zwei Monate verkürzen. Dabei verpflichten sich der künftige Arbeitgeber und die angehende Fachkraft, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben, wie die Arbeitsagentur erläutert.

Dafür nötig ist allerdings ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss. Außerdem muss die Fachkraft deutsch sprechen können: Sie benötigt das Kenntnis-Niveau A2 (GER).

"Mit den neuen Regeln steigt Deutschlands Attraktivität für ausländische Fachkräfte. In vielen Berufen kann nun die Arbeit in Deutschland aufgenommen und die berufliche Anerkennung hier in Deutschland angestoßen werden“, sagt Vanessa Ahuja, Vorständin für das internationale Geschäft der Arbeitsagentur.

Die berufliche Anerkennung bleibe dennoch für viele Ausländer ein komplexer, zeitaufwändiger und langwieriger Weg. „Wichtig wären auch schnellere und einfachere berufliche Anerkennungsverfahren.“

Die drei Stufen des FEG

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt in drei Stufen in Kraft. Seit November 2023 gibt es Vereinfachungen bei der blauen Karte EU und die Fachkraft muss nicht mehr zwingend in dem Beruf arbeiten, in dem sie ihren Abschluss gemacht hat. Für Berufskraftfahrer wurden Erleichterungen eingeführt. Die zweite Stufe bildet die sogenannte Erfahrungssäule, sie tritt am 1. März in Kraft. Im Juni gibt es in der dritten Stufe weitere Erleichterungen über die sogenannte „Chancenkarte“.

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