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EuGH spricht Machtwort bei Entsendung von Lkw-Fahrern

01.12.2020 15:02 Uhr
Europäischer Gerichtshof, EuGH
Ende 2019 hatte der EuGH schon die Sozialversicherungspflicht bei Fernfahrern geklärt, die über Charterverträge eingesetzt werden
© Foto: Alexandre Marchi/MAXPPP/dpa/picture-alliance

Der Europäische Gerichtshof hat im Fall des niederländischen Transportunternehmens Van den Bosch entschieden, dass die Entsenderichtlinie 96/71/EG auch für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr gilt.

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Luxemburg. Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr fallen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unter EU-Regeln für den Schutz vor Sozial- und Lohndumping. Die Entsenderichtlinie 96/71/EG sei auch auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar, urteilten die EuGH-Richter am Dienstag in Luxemburg anlässlich einer Gewerkschaftsklage gegen das niederländische Transportunternehmen Van den Bosch Transporten, das mit zweien seiner Schwestergesellschaften Charterverträge für internationale Transporte geschlossen hatte. Die Fahrer aus Deutschland und Ungarn arbeiten auf der Grundlage nationaler Arbeitsverträge und erhielten nicht den höheren Tariflohn aus den Niederlanden.

Allerdings wiesen die EuGH-Richter auf einige Einschränkungen hin: So müsse der betroffene Fahrer einen „hinreichenden Bezug“ zu dem EU-Land aufweisen, in das er entsendet werde. Mögliche Kriterien dafür seien die Art der Tätigkeit oder der Anteil, den die Tätigkeit in jenem Mitgliedstaat von der gesamten Beförderung ausmache. Die Tatsache, dass ein Fahrer in einem EU-Land Anweisungen erhalte, die Fahrt dort beginne und beende, reiche allein nicht für eine Entsendung. Irrelevant sei zudem, dass die Firmen, die einander Arbeitnehmer überlassen, zu einem Konzernverbund gehörten. Bei Kabotage-Fahrten, die vollständige im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates stattfinden, sei von einer Entsendung im Sinne der Richtlinie 96/71/EG auszugehen.

Auch Transportunternehmen und Lkw-Fahrer aus Deutschland betroffen

Hintergrund des Urteils ist ein Rechtsstreit in den Niederlanden, bei dem der Gewerkschaftsbund gegen alle drei zu einer Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen aus den Niederlanden, aus Deutschland und aus Ungarn geklagt hatte. Die Gewerkschafter fordern, dass für Fernfahrer der Schwestergesellschaften aus Deutschland und Ungarn, die von der niederländischen Firma Van den Bosch Transporten europaweit mittels Charterverträgen eingesetzt wurden, der niederländische Tariflohn zu zahlen sei.  Denn der Mutterkonzern Die Van den Bosch Transporten BV ist Mitglied im niederländischen Verband für den Güterverkehr. Dieser hat mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag für den Güterverkehr (TV GV) geschlossen, der zum 1. Januar 2012 in Kraft trat.

Gemäß der „Charterbestimmung“ des niederländischen Tarifvertrags für den Güterverkehr, müssen Arbeitgeber in Nachunternehmerverträgen festlegen, dass die allgemeinen Arbeitsbedingungen des TV GV auf die Arbeitnehmer dieser selbständigen Unternehmer anzuwenden sind, soweit sich dies aus der Entsenderichtlinie 96/71/EG ergibt. Und zwar auch dann, wenn von den Parteien ein anderes Vertragsrecht als das der Niederlande gewählt wurde. Nach einem jahrelangen Rechtstreit über die entsprechende Anwendung wollte ein niederländisches Gericht nun vom EuGH wissen, ob die EU-Entsenderichtlinie auf Lkw-Fahrer im internationalen Güterkraftverkehr anwendbar ist. (dpa/ag)

Urteil vom 1. Dezember 2020
Rechtssache: C-815/18

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