Mainz. In einem behördeninternen Vollzugserlass hat Rheinland-Pfalz geregelt, dass Entlader in bestimmten Fällen von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind. Dies meldet die IHK Schwaben in ihrem aktuellen Gefahrgut-Newsletter. Im Bund-Länder-Fachausschuss werde derzeit diskutiert, ob eine generelle Regelung im Paragraf 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) dazu integriert werde, wenn Unternehmen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind.
Aus Rheinland-Pfalz war auf Nachfrage der "Gefahr/gut"-Redaktion zu erfahren, dass im Einzelfall geprüft werde, ob bei den Aufgaben als Entlader immer ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich sei. In vielen Fällen werde der Empfänger auch Entlader und habe nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) auch Aufgaben. Es stelle sich aber die Frage, ob dann die weiteren Pflichten in allen Fällen die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten rechtfertigten. Die Betriebe hätten beauftragte Personen und müssten auch nach Kapitel 1.3 unterweisen. (gg/dsb/gh)