Berlin. Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) findet die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze (MwSt) als Teil des Konjunkturpakets der Bundesregierung problematisch. Das teilte der Verband am Mittwoch mit. Er befürchtet, dass die erhofften Konjunkturimpulse durch die zusätzlichen Kosten der Wirtschaft, die durch die zweimalige Änderung der Steuersätze innerhalb weniger Monate entstehen, gedämpft werden.
Die Bundesregierung hatte festgelegt, dass vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden soll. Das soll vor allem die Binnennachfrage in Deutschland ankurbeln.
Großer Technik- und Verwaltungsaufwand befürchtet
Die Steuersenkung setze aber umfangreiche interne, technische und administrative Vorarbeiten für die temporäre Stichtagsumstellung, für die Rechnungslegung sowie für weitere interne Prozesse ohne ausreichende Übergangsfrist in den Unternehmen voraus, mahnt der DSLV.
International tätige Speditionshäuser und Logistikunternehmen müssten zusätzlich die MwSt-Absenkung mit einer entsprechenden Anpassung der Einfuhrumsatz-Steuersätze in den internen Zoll-IT-Systemen abstimmen. Außerdem müssen alle Änderungen mit gleichem Aufwand zum 1. Januar 2021 wieder rückgängig gemacht werden, gibt der Verband zu bedenken.
Schwierigkeiten wegen Bestimmung des Leistungszeitpunkts
„Im Speditions- und Logistiksektor ist die Bestimmung des Leistungszeitpunktes für sonstige Leistungen äußerst komplex“, erläuterte Hauptgeschäftsführer Frank Huster. Falls der jetzt noch geltende Mehrwertsteuersatz in der Rechnung aufgrund eines falschen Leistungszeitpunktes (etwa 19 Prozent statt 16 Prozent) ausgewiesen wird, wäre der zu hoch ausgewiesene Betrag zwar gesetzlich geschuldet, könnte dann aber vom Leistungsempfänger nur in Höhe von 16 Prozent als Vorsteuer abgezogen werden. „Bei Angabe des falschen Steuersatzes in einer Rechnung, droht der Vorsteuerabzug für die zu hoch ausgewiesene Steuer versagt zu werden“, warnte Huster.
Offen ist nach Ansicht des DSLV auch, wie mit bereits bezahlten Rechnungen, Jahres- oder Sammelrechnungen, Teil- und Dauerleistungen umzugehen ist. Anders als für den Endverbraucherkonsum (B2C) sei die Höhe der MwSt bei B2B-Geschäften unerheblich, da Lieferanten und Kunden vorsteuerabzugsberechtigt sind. Konjunkturbelebende Preisimpulse würden im B2B-Geschäft somit nicht entstehen.
Aufwand und Ertrag bei Konjunktur-Maßnahmen müssen stimmen
Grundsätzlich begrüßt der DSLV die Steuersenkungsprogramme der Bundesregierung. Aufwand und Ertrag der Maßnahmen müssten aber in einem richtigen Verhältnis zueinander stehen. Huster forderte deshalb: „Unternehmen brauchen dringend Übergangsfristen und Vereinfachungsregeln. Insbesondere ist die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung, nach der im B2B-Geschäft die bisherigen Steuersätze weiterhin angewendet werden dürfen, für den kompletten Zeitraum der MwSt-Absenkung erforderlich.“ Der DSLV verlangt zeitnah wirtschaftsfreundliche Umsetzungsauslegungen des Bundesfinanzministeriums. (sn)