In dem konkreten Fall hatte eine Fahrschule in Baden-Württemberg gegen einen Gebührenbescheid eines Landratsamtes Widerspruch erhoben (Gebühr für die Überwachung von Ausbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, BKrFQG).
Das Landratsamt hatte 2017 einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Weiterbildung nach BKrFQG beauftragt. Dieser sollte die Veranstaltung aufsuchen und ein Gutachten erstellen, ohne das die Fahrschule davon Kenntnis hatte, dass er zu genau dieser Veranstaltung kommen sollte.
Transportunternehmen sagt Fahrerweiterbildung ab, Sachverständiger vergeblich vor Ort
Zuvor hatte die Fahrschule die geplante Durchführung dieser konkreten Weiterbildung beim zuständigen Landratsamt angezeigt, zusammen mit weiteren von ihr geplanten Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Am Abend vor der geplanten Maßnahme sagte das Transportunternehmen, das die Veranstaltung für seine Fahrer beauftragt hatte, diese kurzfristig bei der Fahrschule ab.
Am Tag der Weiterbildung suchte der Sachverständige die Fahrschule auf und erfuhr dort, dass diese Qualifikationsmaßnahme nicht stattfand. Diesen Einsatz stellte sein Arbeitgeber dem Landratsamt in Rechnung.
Das wiederum erließ darüber einen Gebührenbescheid gegen die Fahrschule. Da die Fahrschule der Meinung war, sie habe den Ausfall des Kurses nicht zu vertreten, legte sie Widerspruch beim Regierungspräsidium Freiburg ein.
Regierungspräsidium: Informationspflicht der Fahrschule über Absage
Dieses sah das allerdings anders und wies den Widerspruch zurück: Die Fahrschule hätte dem Sachverständigen die Absage mitteilen müssen. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht folgte und wurde abgewiesen.
Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof
Daraufhin klagte die Fahrschule vor dem Verwaltungsgerichtshof und bekam nun Recht. Der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums werden aufgehoben, eine Revision gegen das Urteil vom 28. März 2022 (2 S 2781/21) ist nicht möglich.
Vorbereitende Maßnahmen nicht gebührenpflichtig
Der Verwaltungsgerichtshof begründete sein Urteil unter anderem damit, dass Maßnahmen, die eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder öffentliche Leistung vorbereiten, selbst nicht gebührenpflichtig sind.
Alleine die Tatsache, dass das Landratsamt den Tag des Unterrichtsbesuchs ausgewählt, einen Auftrag für die Überprüfung erteilt und der Sachverständige den Schulungsort vergeblich aufgesucht habe, löse die Gebühr nicht aus.
„Es handelte sich dabei nicht um eine Amtshandlung, sondern nur um vorbereitende Maßnahmen, die eine Gebührenschuld nicht begründen kann“, heißt es unter anderem in der Begründung. Da die Gebührenschuld nicht entstanden sei, habe die Fahrschule auch die Auslagen für die Beauftragung des Sachverständigen nicht zu tragen.
Bei mehreren angezeigten und potenziell überwachten Aus- und Weiterbildungen nicht zumutbar, jeden Ausfall mitzuteilen
Die strittige Frage, ob die Fahrschule Gelegenheit hatte oder genügend Anstrengungen unternommen hatte, um die Absage des Kurses mitzuteilen, beantwortete das Gericht ebenfalls: Die Fahrschule habe allein für den Zeitraum Juli bis September sieben potentiell überwachte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen angeboten und dem Landratsamt angezeigt.
Damit sei für sie der mögliche Zeitpunkt der vorzunehmenden Amtshandlung zu unbestimmt gewesen, erklärt das Gericht. Daher sei es der Fahrschule nicht zuzumuten, jeden Ausfall des Unterrichts mitzuteilen. (mwi)