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BAG: Zeiterfassung erlaubt flexible Lösungen

08.07.2024 08:14 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ein Mensch gibt seine Arbeitszeit in den Laptop ein, im Hintergrund ist eine analoge Uhr eingeblendet
Flexible Modelle würden durch die BAG-Entscheidung vor knapp zwei Jahren nicht eingeschränkt, so das Gericht
© Foto: Quality Stock Arts/ AdobeStock

Noch immer fehlt eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes durch die Bundesregierung. In der Realität wird meist aufgezeichnet und auch Vertrauensarbeitszeitmodelle sind laut dem BAG nicht in Gefahr.

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Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit in Deutschland hindert Beschäftigte und Unternehmen aus Sicht der obersten deutschen Arbeitsrichterin nicht an flexiblem Arbeitseinsatz. „In den Unternehmen haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft maßgeschneiderte Lösungen gefunden, die Arbeitszeit und damit auch mögliche Überstunden zu erfassen“, sagte die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Inken Gallner, der „Deutschen Presse-Agentur“ in Erfurt.

Es fehle zwar noch immer eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes durch Bundesregierung und Bundestag. Inken verwies aber zugleich darauf, dass etwa 80 Prozent der Arbeitnehmer sagten, dass ihre Arbeitszeit betrieblich erfasst oder sie von ihnen selbst dokumentiert werde. Sie berief sich dabei auf Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz.

Flexibles Arbeiten bleibt möglich

Flexible Modelle wie mobiles Arbeiten, Homeoffice oder Kernarbeitszeiten seien durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vor knapp zwei Jahren nicht eingeschränkt.„Vertrauensarbeitszeitmodelle sind nicht in Gefahr, im Gegenteil“, sagte Gallner. Sie reagierte damit auf Befürchtungen einiger Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände. Auch dafür würden schließlich die gesetzlichen Regelungen gelten wie eine elfstündige Ruhezeit pro Tag oder eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts, dem Gallner vorsteht, hatte in einer Grundsatzentscheidung erklärt, in Deutschland bestehe eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das gelte – unabhängig von einer bereits damals diskutierten Änderung des Bundesarbeitszeitgesetzes. Damit war das „Ob entschieden“, so Gallner.

Das „Wie“ könne gesetzlich geklärt werden oder durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. „Wir haben herausgefunden, dass die Betriebsräte dafür ein Initiativrecht haben.“ Das Bundesarbeitsgericht habe eine vorangegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf Deutschland übertragen.

In der Ampel-Koalition wird derzeit im Zuge der Bestrebungen um eine konjunkturelle Belebung derzeit auch über mögliche flexiblere Regeln für die Arbeitszeit diskutiert.

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