Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt in Paragraf 7 Absatz 1 vor, dass eine Person unter anderem wegen ihres Geschlechts keine Nachteile im Beruf haben darf – also nicht ungleich behandelt werden darf. In einem aktuellen Fall musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesem Zusammenhang mit der Frage beschäftigen, ob die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten nur weiblich ausgeschrieben sein darf oder nicht (Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 214/23).
Eine intergeschlechtliche Person hatte geklagt, weil sie sich durch die Ausschreibung eines Landkreises in Schleswig-Holstein diskriminiert fühlte. Dieser hatte – entsprechend den Regelungen des Bundeslandes – die Stelle nur für Frauen ausgeschrieben.
Nachdem die Landesgerichte der zweigeschlechtlichen Person zum Teil Recht gaben, entschied das BAG zugunsten des Landkreises. Die Richter begründeten dies unter anderem damit, dass laut Paragraf 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist, wenn entscheidende berufliche Anforderungen diese ungleiche Behandlung erforderlich machen.
Demnach müsse eine Gleichstellungsbeauftrage dasselbe Geschlecht aufweisen, wie die Gruppe der Beschäftigten, die sie fördert. Typischerweise sind dies Frauen. Auch eine zweigeschlechtliche Person könne sicher zur Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau beitragen. Grenzen sah das Gericht allerdings dann, wenn es darum geht, Frauen in Krisensituationen wie etwa sexuellem Missbrauch zu beraten. Hier würden Betroffene eher Hilfe von einer gleichgeschlechtlichen Beauftragten annehmen.
Ein weiterer Punkt, den das BAG nennt: Laut Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes können Bundesländer die Gleichstellung von Personen in der Berufswelt fördern – und somit verstoße das Frauenförderungsgebot nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Rechtsanwalt Axel Salzmann ordnet den Richterspruch im aktuellen VerkehrsRundschau-Rechtsblog ein. Er sieht unter anderem fürs erste Rechtsicherheit für Unternehmen, die die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau besetzen wollen. Dieser Grundsatz sei aber nicht auf andere Tätigkeiten anzuwenden.