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BAG-Urteil zu Teilzeitkräften: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

19.12.2024 10:45 Uhr | Lesezeit: 1 min
Junge weibliche Führungskraft mit Telefon im Büro
Frauen arbeiten oft als Teilzeitkräfte. Haben sie als Teilzeitkraft auch ein Recht auf Überstundenzuschläge? Und sind sie bezüglich der Überstundenzuschläge benachteiligt, wenn im Betrieb hauptsächlich Frauen als Teilzeitkräfte angestellt sind? Dazu urteilte das BAG
© Foto: wavebreakmedia/GettyImages

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass Teilzeitkräfte die gleichen Rechte auf Überstundenzuschläge haben wie Vollzeitkräfte. Es urteilte auch zur Frage einer möglichen Diskriminierung. Rechtsanwalt Axel Salzmann ordnet im VerkehrsRundschau-Rechtsblog ein.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 5. Dezember ein Grundsatzurteil zu der Frage gefällt, ob Teilzeitkräfte auch ein Recht auf Überstundenzuschläge ab der ersten Überstunde haben. Denn in der Praxis ist es in Tarifverträgen oft so, dass Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge erst dann erhalten, wenn ihre Überstundenanzahl die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft übersteigt. Dagegen wandte sich eine Pflegekraft.

Außerdem beanstandete sie einen weiteren Punkt: Weil die Teilzeitkräfte in ihrem Betrieb hauptsächlich Frauen waren und keinen Überstundenzuschlag erhielten, seien sie mittelbar gegenüber den Männern benachteiligt worden. Das verstoße gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie forderte dementsprechend eine Entschädigung für die Diskriminierung.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihr in beiden Punkten recht. Rechtliche Basis für die Entscheidung waren gesetzliche Regelungen aus dem Teilzeitbefristungsgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau ausführt.

Er rät Unternehmen dort unter anderem dazu, ihre Arbeitsverträge zu überarbeiten. Mehr erfahren Abonnenten im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den sie im Profiportal VRplus frei lesen können.

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#Arbeitsrecht

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