Arbeitgeber, die für Urlaubsrückkehrer aus Corona-Risikogebieten härtere Quarantäne-Regeln verhängen als von den Behörden vorgesehen, dürfen Beschäftigte grundsätzlich nicht ohne Bezahlung aussperren. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 10. August in einem Grundsatzurteil (5 AZR 154/22) in Erfurt.
Der Kläger, ein Urlaubsrückkehrer aus der Türkei, hatte trotz negativen Corona-Tests ein vierzehntägiges Betretungsverbot für seinen Betrieb, einen Lebensmittelhersteller aus Berlin, erhalten.
Worum ging es im konkreten Fall?
Der Berliner hatte 2020 nach seinem Urlaub in der Türkei, die damals als Corona-Risikogebiet vom Robert Koch-Institut (RKI) eingestuft war, viel unternommen: ein PCR-Test nach Abreise, einen bei Ankunft in Deutschland und noch ein Attest vom Hausarzt.
Trotzdem ließ ihn sein Arbeitgeber nach dem Urlaub nicht in den Betrieb, verlangte zwei Wochen Quarantäne und wollte den Leiter der Nachtreinigung in dieser Zeit nicht bezahlen. Dagegen klagte der Mann - und gewann auch in der höchsten Instanz. Sein Arbeitgeber muss ihm Gehalt nachzahlen – exakt 1512,47 Euro.
Der juristische Aspekt
Juristisch ging es darum, ob der Kläger ordnungsgemäß seine Arbeitskraft angeboten hat, diese aber vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht angenommen wurde. Daraus ergeben sich Verpflichtungen zur Lohnzahlung oder nicht. Juristen sprechen von „Annahmeverzug“.
Urteil: "Grundsätzliche Vergütung wegen Annahmeverzug"
Der Fünfte Senat entschied, dass Unternehmen mit einem Corona-Hygienekonzept, das strengere Regeln als die behördliche Quarantänepflicht vorsieht, Mitarbeiter bei einem Betretungsverbot trotz negativem Corona-Test weiterbezahlen müssen. Der Arbeitgeber schulde „grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs“, heißt es in der Entscheidung.
„Die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung“ habe der Arbeitgeber schließlich „selbst gesetzt“. Zudem sei dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben worden, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen.
Einordnung zu derzeitigen Corona-Regeln
Nach Angaben des RKI gibt es seit Anfang Juni 2022 nach Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorie der Hochrisikogebiete sei entfallen. Rückkehrer brauchten grundsätzlich keinen Nachweis mehr, „dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt“. (mwi/dpa)