In einem Grundsatzurteil zu offenen Urlaubsansprüchen, die Arbeitnehmer nach einem Jobwechsel bezahlt haben wollen, hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag, 31. Januar, entschieden, dass bei finanziellen Abgeltungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses weiter eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die Erfurter Richter sorgten damit für eine Klarstellung im deutschen Urlaubsrecht. Verhandelt wurde ein Fall aus Niedersachsen.
Arbeitnehmer, die nach einem Urlaubsurteil des Bundesarbeitsgerichts vom Dezember auf einen Wegfall auch der Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen gehofft hatten, wurden enttäuscht. Allerdings räumte das Gericht für Altfälle eine Übergangsfrist von 2018 bis 2021 ein, wie der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel deutlich machte.
EuGH-Entscheidung in deutsches Recht umgesetzt
Die Richter reagierten damit auf die in den vergangenen Jahren geänderte Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen. 2018 hatte der Europäische Gerichtshof dazu entschieden, ein Jahr später das Bundesarbeitsgericht. Normalerweise beginnen die Fristen am Ende des Kalenderjahres, in dem Urlaubsansprüche strittig sind.
Kurz vor Weihnachten hatte das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Sie müssen ihre Beschäftigten auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Damit wurde eine EuGH-Entscheidung in deutsches Recht umgesetzt.
Bestand der dreijährigen Verjährungsfrist
Manche Arbeitgeber befürchteten danach eine Klageflut wegen der Bezahlung offener Urlaubsansprüche aus seit Jahren beendeten Arbeitsverhältnissen. Arbeitnehmer würden vor allem nach dem Ende von Arbeitsverhältnissen Geld für offene Urlaubsansprüche einklagen – bei laufenden Arbeitsverhältnissen spiele die Sorge um den Job eine stärkere Rolle, erklärte der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing.
Den Bestand der dreijährigen Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen aus beendeten Arbeitsverhältnissen begründete das Gericht damit, dass es nicht um den wichtigen Erholungszweck, sondern einen „reinen Geldanspruch“ gehe, also den finanziellen Ausgleich für Urlaub. Zudem gebe es für Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Druck mehr, möglicherweise auf Urlaub zu verzichten.
Den Präzedenzfall für die Entscheidung lieferte ein Fluglehrer und Pilot aus Niedersachsen, der für nichtgenommenen Urlaub von 2010 bis 2015 insgesamt 44.899 Euro von seinem Arbeitgeber verlangte – mit Erfolg für einen Teil der Jahre. Ihm wurden 37.416 Euro zugesprochen. (tb/dpa)