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Amazon muss Streiks auf dem Betriebsgelände hinnehmen

20.11.2018 15:46 Uhr
Amazon
Das Logo des Versandriesen Amazon (Symbolbild)
© Foto: Nick Ansell/picture-alliance

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Grundsatzurteil das Streikrecht gestärkt und erlaubt Gewerkschaften unter bestimmten Voraussetzungen den Arbeitskampf auf dem Betriebsgelände. Doch die Richter steckten auch Grenzen ab.

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Erfurt. Gewerkschaften dürfen unter bestimmten Bedingungen auf dem Betriebsgelände ihres Tarifgegners streiken und Mitarbeiter ansprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt entschieden. Mit dem Grundsatzurteil stärkte das höchste deutsche Arbeitsgericht das Streikrecht in Deutschland. Geklagt hatte der US-Onlinehandelsriese Amazon, der verhindern wollte, dass Verdi einen Parkplatz vor dem Haupteingang am Amazon-Standort Pforzheim

(Baden-Württemberg) für Streiks nutzt. Verdi hatte argumentiert, dass es keine Alternative gegeben hätte, um mit Mitarbeitern ins Gespräch zu kommen. Dem folgte das Gericht.

Entscheidung sei kein Freibrief

Allerdings sei dies „kein Freibrief für jedwede gewerkschaftliche Aktion“, sagte die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt in der Urteilsbegründung. Vielmehr steckten die Erfurter Arbeitsrichter erste Grenzen ab: Schmidt betonte, dass im konkreten Fall der Arbeitgeber eine kurzzeitige, situative Inanspruchnahme geringer Flächen des Firmenparkplatzes hinzunehmen hat.

Auch die Verhältnisse vor Ort spielen eine Rolle. Der Parkplatz am Amazon-Standort Pforzheim befindet sich unmittelbar vor dem Haupteingang, die meisten Mitarbeiter kommen mit dem Auto zur Arbeit und würden wohl an den Verdi-Streikposten vorbeifahren, wenn die Gewerkschafter auf einen öffentlichen Gehweg vor dem Betriebsgelände ausweichen müssten.

„Ohne diese zeitlich wie örtlich aber sehr begrenzte Mitwirkung liefe das Recht der Gewerkschaft leer“, ihren Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber durch Streik Nachdruck zu verleihen, wie das Gericht feststellte.

Arbeitsgericht hatte zunächst anders entschieden

Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Revision des Internetkonzerns ab und bestätigte damit ein früheres Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Zuvor hatte ein Arbeitsgericht anders entschieden und einer Unterlassungserklärung von Amazon stattgegeben.

In einem Statement erklärte das Unternehmen, es respektiere das Recht jedes Einzelnen Mitglied einer Gewerkschaft zu sein und an rechtmäßigen Streiks teilzunehmen. Ob Amazon mit dem Fall noch bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wird, konnte ein Sprecher zunächst nicht sagen.

Verdi: „Riesen-Erfolg“

Verdi wertete die Entscheidung als „Riesen-Erfolg“. „Heute ging es um nichts geringeres als um die Reichweite des Streikrechts“, sagte Jens M. Schubert von Verdi. Seiner Meinung nach reiche das Urteil zudem weit über den konkreten Fall hinaus, weil auch andere Firmen vor ihren Werkshallen zum Beispiel große Parkplätze hätten.

Verdi-Bundesvorstandsmitglied Stefanie Nutzenberger erklärte, das BAG habe anerkannt, „dass dem verfassungsrechtlich verbrieften Streikrecht Vorrang gegenüber dem Besitzrecht an einem Betriebsparkplatz gebühren kann“. (dpa/stm)

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