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Wachstumschancengesetz: Steuererleichterungen für Unternehmen möglich

02.04.2024 15:56 Uhr | Lesezeit: 4 min
Mann in einem Geschäftstreffen mit einem interaktiven Bildschirm während einer Präsentation vor Leuten im Hintergrund an einem Tisch
Ziel des Wachstumschancengesetz ist, Unternehmen in Deutschland zu fördern und mit voraussichtlich 3,2 Milliarden Euro pro Jahr zu entlasten
© Foto: Hispanolistic/GettyImages

Es heißt Bahn frei für das verabschiedete Wachstumschancengesetz. Der Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer fasst zusammen, was dies für Unternehmen bedeutet.

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Da der Bundesrat dem häufig überarbeiteten Wachstumschancengesetz nun zugestimmt hat, ist das Gesetz nach seiner Verkündigung am 28. März  in Kraft getreten, wirkt aber auch rückwirkend. Auf Unternehmen kommen unter anderem einige Änderungen bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer zu.

Einkommensteuer

Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, jährlich mit Geschenken im Wert von insgesamt 50 Euro (statt bisher 35 Euro) beschenkt werden. Allerdings entfällt die geplante Erhöhung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen.

Ebenfalls ab dem 1. Januar können Betriebe, deren Gewinn unter 200.000 Euro liegt, im Zuge der Sonderabschreibung bis zu 40 Prozent (zuvor: 20 Prozent) der Investitionskosten abschreiben.

Ab 2024 können Unternehmen ihren begünstigungsfähigen Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöhen, die sie zur Zahlung der Einkommensteuer nach Paragraph 34a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) brauchen. Das bezweckt ein höheres Thesaurierungsvolumen (Gewinne, die steuerermäßigt einbehalten werden können) und ein Entgegenwirken von Gestaltungsmodellen.

Man kann die degressive Absetzung für Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder produziert werden, wieder anwenden, sofern die Abschreibung nicht mehr als 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und maximal das Doppelte der linearen Abschreibung ausmachen.

Körperschaftsteuer

Ab dem 23. März 2024 können sich alle Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung entscheiden, auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ehemals war dies nur eine Möglichkeit nach Paragraph 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) für Personenhandelsgesellschaften, und damit besonders der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). So unterliegen die Gewinne der Personengesellschaft, die im Unternehmen bleiben sollen, derselben steuerlichen Belastung wie die der Kapitalgesellschaft und sind damit prinzipiell niedriger.

Umsatzsteuer

Ab 2025 werden E-Rechnungen im unternehmerischen Bereich (B2B) verpflichtend. Hierbei gibt es Übergangsregelungen, sodass Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2026 für ausgeführte Umsätze mit Zustimmung des Empfängers eine Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausstellen können.

Ebenfalls ab 2025 wird die Grenze der jährlichen Umsatzsteuerschuld für die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen von 1000 Euro auf 2000 Euro erhöht.

Der Höchstbetrag für die Optierung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro gehoben.

Allerdings hat der Vermittlungsausschuss die ursprünglich geplanten Änderungen zum Durchschnittssteuersatz und zur Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte gestrichten.

Ab 2024 werden Kleinunternehmer grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, eine Jahreserklärung abzugeben. Die Pflicht besteht allerdings unter anderem dann weiterhin, wenn sie für bezogene Eingangsumsätze die Umsatzsteuer im Rahmen der „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ schulden.

Sonstige Themen

Ab 2025 und ab einem Gesamtumsatz von 800.000 Euro oder einem Plus von 80.000 Euro bleibt die Buchführungspflicht. Vor der Gesetzeseinführung war die Grenze bei 600.000 Euro beziehungsweise 60.000 Euro.

Ab 2027 verschiebt sich für Überschusseinkünfte die Betragsgrenze der Aufbewahrungspflicht. Dann sind Aufzeichnungen und Unterlagen erst ab einem Überschuss in Höhe von 750.000 Euro sechs Jahre aufzuheben.

Ab 2024 gilt für das Forschungszulagengesetz: Eigenleistungen eines Einzelunternehmers können bei bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche mit 70 Euro pro Arbeitsstunde gefördert werden. Außerdem lassen sich die im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens gebrauchten, abnutzbaren und mobilen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Forschungszulage als förderfähige Aufwendung anrechnen. Bei Auftragsforschung beträgt der Fördersatz nun 70 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.

Weiteres zum Wachstumschancengesetz:

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