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Post-Mindestlohn ist rechtswidrig

28.01.2010 15:56 Uhr
Post-Mindestlohn ist rechtswidrig
© Foto: ddp

Das Bundesverwaltungsgericht hebt den Mindestlohn für Briefzusteller auf

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Leipzig. Die Verordnung über den Post-Mindestlohn ist rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden. Es gab damit den Klagen mehrerer privater Konkurrenten der Deutschen Post und des Arbeitgeberverbandes BdKEP Recht. Beim Zustandekommen des Post-Mindestlohns habe das Bundesarbeitsministerium gravierende Verfahrensfehler begangen, urteilte der 8. Senat. Es sei versäumt worden, den Post-Konkurrenten die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Damit seien sie in ihren Beteiligungsrechten verletzt worden (Az.: BVerwG 8 C 19.09 - Urteil vom 28. Januar 2010). Das Ministerium kündigte an, Konsequenzen ziehen zu wollen, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Die Gewerkschaft Verdi forderte das Ministerium auf, den Formfehler zu "heilen". "Das ist mit einer erneuten Verordnung ohne weiteres möglich", sagte die stellvertretende Verdi-Vorsitzende Andrea Kocsis. "Durch die Entscheidung ist der Post-Mindestlohn nicht aufgehoben", betonte sie. Der seit 2008 geltende Post-Mindestlohn war zwischen der Gewerkschaft Verdi und dem von der Deutschen Post dominierten Arbeitgeberverband Postdienste ausgehandelt worden. Er liegt zwischen 8,00 Euro und 9,80 Euro pro Stunde für Briefträger. Ausgehend vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz übertrug das Bundesarbeitsministerium den Mindestlohn auf weite Teile der Postbranche. Allerdings wurde dabei nach Überzeugung der Bundesverwaltungsrichter das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren nicht eingehalten. Der Vorsitzende des Bundesverbandes der Kurier-Express-Postdienste (BdKEP), Rudolf Pfeiffer, erklärte nach der Urteilsverkündung: "Die Rechtsverordnung bleibt weiterhin nichtig, und damit gibt es keinen Post-Mindestlohn." Das gilt allerdings nur für die Kläger – darunter die niederländische TNT und Pin Mail –, und auch nicht langfristig. Die bemängelte Verordnung läuft ohnehin am 30. April aus. Wie es danach mit dem umstrittenen Mindestlohn weitergeht, ist offen. Auch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde zwischenzeitlich geändert. Die privaten Post-Konkurrenten hatten immer argumentiert, das Niveau des Mindestlohns sei für sie existenzgefährdend. Sie hatten mit der Gewerkschaft der neuen Brief- und Zustelldienste einen eigenen Mindestlohn von 6,50 Euro (Ost) und 7,50 Euro (West) vereinbart. Ihr Argument, dieser Tarifvertrag dürfe nicht einfach mit der Post-Mindestlohnverordnung "weggewischt" werden, spielte vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich keine Rolle mehr. Die höchstrichterliche Entscheidung sei "ein eindeutiger Sieg für den Wettbewerb in der Brief- und Zustellbranche", erklärte Florian Gerster, Präsident des Arbeitgeberverbandes Neue Brief- und Zustelldienste (AGV-NBZ), in Berlin. "Das heutige Urteil ist eine gute Nachricht, auch für unsere Mitarbeiter, Kunden und Partner", sagte die Sprecherin der TNT Post Deutschland, Jeannine Böhrer- Scholz. (dpa/sb)

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