Am 21. September berät der Bundestag in einer ersten Lesung über das geplante Maut-Gesetz. Ab dem 1. Dezember könnte dann auch ein Mautanteil für die CO2-Emissionen fällig werden. Aber das ist nicht das Einzige, was Unternehmen zu bedenken haben.
Denn mit der geplanten Lkw-Maut geht auch eine Änderung bei den Gewichtsklassen einher. Künftig ist nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht (zGG) entscheidend für die Zuordnung. Diese steht im Fahrzeugschein im Feld F.2. Stattdessen gilt die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm), zu finden im Fahrzeugschein Feld F.1.
Das kann zum einen dazu führen, dass Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen als bisher - und damit mehr Maut zahlen müssten. Zum anderen können Fahrzeuge, die bisher nicht unter die Maut fallen, mautpflichtig werden. Darauf weist Tollcollect auf seiner Webseite hin.
Zum Beispiel: Ein Lkw eines Unternehmens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen nutzt mautpflichtige Straßen und fällt bisher in die Gewichtsklasse 12 bis 18 Tonnen. Seine technisch zulässige Gesamtmasse beträgt aber 19,5 Tonnen. Damit fällt er nun zum Beispiel in die Gewichtsklasse größer 18 Tonnen mit bis zu drei Achsen und muss mehr Maut bezahlen.
Ein weiteres Beispiel: Bei einem Lkw eines Unternehmens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen brauchte der Betrieb bisher keine Maut bezahlen. Seine technisch zulässige Gesamtmasse ist aber 7,5 Tonnen. Er muss also ab dem 1. Dezember Maut bezahlen, wenn er mautpflichtige Straßen nutzt, und fällt in die Gewichtsklasse 7,5 bis kleiner 12 Tonnen.
Kontrolle durch BALM: Folgen bei fehlerhaften Angaben
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) kontrolliert, ob Unternehmen die Maut korrekt bezahlen. Werde wegen der fehlerhaften Angabe der technisch zulässigen Gesamtmasse zu wenig oder gar keine Maut entrichtet, würden ein Nacherhebungs- und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, so Tollcollect.
Das Unternehmen weist zudem darauf hin, rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes die Angaben zur Gewichtsklasse im Kundenportal zu überprüfen und wenn es erforderlich ist, anzupassen. Es wäre empfehlenswert, die Prüfung der CO2-Klasse und der tzGm gleich in einem Aufwasch zu erledigen. Denn leider muss jedes Fahrzeug einzeln im Portal bearbeitet werden.
Folgende Erklärvideos des Unternehmens können dabei helfen:
>>>Video: Wie sich die tzGm im Kundenportal anpassen lässt
>>>Video: Wie sich die CO2-Klasse im Kundenportal anpassen lässt
Vorhinterlegte Angaben im Kundenportal prüfen und ändern
Der Dienstleister für Mauterhebung und -kontrolle hat zunächst für bisher schon im Portal registrierte Fahrzeuge die Gewichtsangaben aus dem Feld zGG in das neue Feld tzGm eingetragen. Außerdem hat er die Emissionsklasse 1 bei den registrierten Fahrzeugen hinterlegt.
Mit dem Emissionsklassen-Finder im Portal lasse sich prüfen, welcher CO₂-Emissionsklasse ein Fahrzeug zugeordnet wird. Dort können Unternehmen eine Änderung der Emissionsklasse beantragen und Dokumente zum Nachweis hochladen. Dazu zählen zum Beispiel die Zulassungsbescheinigung sowie gegebenenfalls die Kundeninformationsdatei (CIF) und die Konformitätsbescheinigung/Übereinstimmungserklärung (CoC).
>>>Beiträge der VerkehrsRundschau zum Thema finden sich unter #Lkw-Maut Deutschland