Brüssel. Der Rat der Europäischen Union hat überarbeitete Vorschriften verabschiedet, welche die Sicherheit bei der Straßenverkehrsinfrastruktur verbessern sollen. Ziel der EU ist es, die Zahl der Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr auch dadurch zu verringern, „indem Straßen, Tunnel und Brücken besser konzipiert und instandgehalten werden“. Die Reform ist Teil der Bemühungen der EU um die Verwirklichung ihrer Ziele, die Zahl der Verkehrstoten bis 2020 im Vergleich zu 2010 zu halbieren und bis 2050 auf „nahe Null“ zu bringen.
Mit der überarbeiteten Richtlinie wird der Anwendungsbereich der aktuellen Vorschriften auf Autobahnen und andere Hauptverkehrsstraßen, die nicht zum transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) gehören, ausgeweitet. Die Vorschriften werden sich außerdem auf Straßen außerhalb städtischer Gebiete erstrecken, die unter Verwendung von EU-Mitteln gebaut werden.
Die Mitgliedstaaten müssen mindestens alle fünf Jahre eine netzweite Straßensicherheitsüberprüfung durchführen. Die netzweite Straßensicherheitsüberprüfung ist eine Momentaufnahme des gesamten unter die Richtlinie fallenden Straßennetzes und wird zur Bewertung des Unfallrisikos herangezogen. Die Behörden sollen die Erkenntnisse zur Durchführung gezielterer Straßensicherheitsüberprüfungen oder direkter Abhilfemaßnahmen nutzen können. Die ersten netzweiten Straßensicherheitsüberprüfungen sollen bis spätestens 2024 stattfinden.
Zwei Jahre Zeit für Umsetzung in nationales Recht
Die systematische Berücksichtigung von Fußgängern, Radfahrern und anderen verletzungsgefährdeten Straßenverkehrsteilnehmern in den Verfahren für das Straßensicherheitsmanagement wird nun obligatorisch. Fast die Hälfte der Verkehrstoten in der Union im Jahr 2017 gehörten zu dieser Gruppe von Verkehrsteilnehmern.
Mit der Abstimmung im Rat am 7. Oktober wurde das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Die Richtlinie wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. (tb)