Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) und die Länder haben die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 31. Oktober 2023 verlängert. Ursprünglich war der 31. August als Stichtag angegeben.
Außerdem ist es für Unternehmen, beziehungsweise unter anderem deren Steuerberater möglich, eine Fristverlängerung bis 31. März 2024 zu beantragen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen für den 31. Dezember 2023 würden automatisch auf den 31. März verlängert, wie das Ministerium weiter mitteilt.
Konkret geht es um die Schlussabrechnungen der Pakete 1 und 2. Die Abrechnungen sind gebündelt in den jeweiligen Paketen einzureichen. Das sind für das Paket 1: die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe. Das einzureichenden Paket 2 beinhaltet die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin.
Man habe mit der Fristverlängerung auf die angespannte Arbeitsbelastung und den hohen Fachkräftebedarf unter anderem bei den eingebundenen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten reagiert, so das BMWK. Die längeren Fristen sollen diese entlasten und mehr Bearbeitungszeit ermöglichen.
Die Schlussabrechnung sei notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das könne je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Weitere Informationen zur Schlussabrechnung finden sich unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.