Kann ein Lkw-Fahrer gegenüber der Kasko-Versicherung für einen Unfall haftbar gemacht werden? Darüber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zu entscheiden (Urteil vom 21. August 2023, Aktenzeichen 4 U 476/23). In dem Fall kam ein angestellter Lkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug von der Straße ab und fuhr gegen zwei Bäume. Er meldete sich nach dem Unfall bei seinem Chef. Am Folgetag gab er den Schaden auch bei der Polizei zu Protokoll.
Der Transportunternehmer, bei dem der Fahrer arbeitete, hatte einen Versicherungsvertrag für seine Lkw abgeschlossen. Die Versicherung regulierte den Schaden zwar, wollte aber anschließend das Geld vom Fahrer ersetzt bekommen. Der Fahrer hätte den Schaden ihrer Ansicht nach direkt anzeigen müssen und sich vollständig erklären müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.
Das sahen die Richter anders. Ihr Urteil: Eine Versicherung kann bei leicht fahrlässigen Unfällen eines kaskoversicherten Lkw nicht den angestellten Fahrer belangen. Über die Entscheidung berichtete die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nach Ansicht des Gerichts konnte der Fahrer den Versicherungsvertrag gar nicht verletzt haben. Er sei gegenüber dem Versicherer zu keinen Angaben verpflichtet gewesen. Anders als bei einer Pkw-Haftpflichtversicherung sei der Fahrer eines Lasters nicht der Vertragspartner. Er sei daher wie ein beliebiger Dritter zu behandeln.
Ein weiterer Punkt, den die Richter laut dem DAV betonen: Der Fahrer hat auch keine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt. Er habe zwar den Unfall leicht fahrlässig verursacht. Aber bei solchem Verhalten bestehe im Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Schadensersatz.