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Veränderte Regeln für Arbeitnehmerüberlassung in Konzernen

21.01.2025 14:36 Uhr | Lesezeit: 3 min
Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich Ende vergangenen Jahres mit einem Fall aus der Automobilindustrie beschäftigt. Ein Arbeitnehmer machte geltend, er sei unter Verletzung der Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes über zwölf Jahre als Leiharbeiter eingesetzt worden (Symbolbild)
© Foto: picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann

Es ist Praxis in vielen Konzernen: Arbeitnehmer wechseln zwischen verschiedenen Tochterfirmen, manchmal über lange Zeiträume. Doch wann ist es Leiharbeit mit strengen gesetzlichen Regeln?

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Das Bundesarbeitsgericht hat nach Einschätzung des Bonner Arbeitsrechtlers Gregor Thüsing die Regeln für Konzerne bei der Arbeitnehmerüberlassung verschärft. Nach seiner Einschätzung wird dabei die gängige Praxis, dass Arbeitnehmer von einem in ein anderes Konzernunternehmen auch für längere Zeiträume abgeordnet werden, erschwert. "Schnell stellt sich jetzt die Frage, ist es Arbeitnehmerüberlassung", sagte Thüsing in Erfurt. Das Gesetz beschränkt unter anderem die Entleihzeit auf 18 Monate. 

Thüsing bezog sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt, mit der das sogenannte Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enger ausgelegt werde als bisher (9 AZR 13/24). Die Sonderregelung erlaubt es Unternehmen innerhalb eines Konzerns, Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen zu verleihen - ohne dass alle Vorgaben des Gesetzes umgesetzt werden müssen. 

Privileg von Konzernen enger ausgelegt 

In der Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsrichter heißt es: "Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen." Thüsing sprach von einer engen Interpretation der Sonderregelung für Konzerne durch die Bundesarbeitsrichter. 

"Damit wurde der Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Konzerne ausgedehnt. Das kann zu mehr Unsicherheit und Abgrenzungsfragen führen, die wir bisher nicht hatten", sagte der Arbeitsrechts-Professor der Universität Bonn. Es sei vielfach gängige Praxis, dass Arbeitnehmer von einem Konzernunternehmen eingestellt würden, aber über Jahre bei einem anderen Konzernunternehmen arbeiteten. Das sorge für Flexibilität, bei schwankender Auftragslage aber auch für Jobsicherheit von Arbeitnehmern. 

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich Ende vergangenen Jahres mit einem Fall aus der Automobilindustrie beschäftigt. Ein Arbeitnehmer machte geltend, er sei unter Verletzung der Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes über zwölf Jahre als Leiharbeiter eingesetzt worden. Während die Vorinstanzen seine Klage abwiesen, hatte er vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Dass Konzernprivileg komme nicht zur Anwendung, wenn Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt würden, entschieden die Bundesarbeitsrichter.

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