Wegen fahrlässigen Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl die zulässige Achslast um 12,39 Prozent überschritten war, wurde ein Fahrer vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 121 Euro verurteilt. Dagegen stellte er beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde.
Der Antrag wurde als unbegründet abgelehnt (OLG Düsseldorf: Beschluss vom 27.6.2022, Aktenzeichen 2 RBs 85/22). Unter anderem, weil der Fall „keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung“ aufwerfe, so das Gericht. In der Rechtsprechung sei hinreichend geklärt, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Überladung nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können.
Werde das zulässige Gesamtgewicht wie in diesem Fall durch die Ladung nahezu erreicht, bestehe keine Gewähr dafür, dass auch die zulässigen Achslaste, (bei einem Sattelzug insbesondere die für die Antriebsachse zulässige Achslast), eingehalten würden. Geladen waren 23,751 Tonnen Steinpaletten, das Leergewicht des Lkws inklusive Hänger betrug laut der Zulassungsbescheinigungen 15,713 Tonnen.
Aktive Prüfungspflicht
Der Fahrer habe sich bei der Übernahme des Sattelzuges nicht mit der Information begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 40 Tonnen nicht überschritten war. Er hätte „aufgrund seiner aktiven Prüfungspflicht dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden, oder aber, falls eine solche nicht zur Verfügung stand, dass die Ladung so weit verringert wurde, bis auch die Einhaltung der zulässigen Achslasten ‚auf der sicheren Seite‘ gewährleistet war“.
Dass es kein Wiegesystem im Lkw gab und laut dem Betroffenen auch keine für eine Teilentladung oder Umladung erforderliche Ausrüstung am Standort des Sattelzuges gegeben hat, entlastete ihn nicht. Eine solche Ausrüstung hätte man „an den Standort des Sattelzugs verbringen“ müssen.
Es treffe – anders als im Antrag genannt – auch nicht zu, dass Wiegesysteme für eine achsweise Verwiegung ausschließlich Kontrollbehörden zur Verfügung stehen. Auch Industrie- und Transportunternehmen könnten solche erwerben und einsetzen. (SK)