Berlin. Wird ein Fahrzeug in einer Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb beschädigt, muss der geschädigte Autofahrer beweisen, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Dies sah das Landgericht Berlin so. Denn bei einer Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb sitze der Fahrer im Auto und könne Einfluss auf den Waschvorgang nehmen, zum Beispiel durch Bremsen. Lasse sich durch ein Sachverständigengutachten nicht klären, woher der Schaden rührt, gehe der Geschädigte leer aus, so die Richter.
Anders ist es aber, wenn das Fahrzeug zum Waschen in der Anlage abgestellt wird und der Fahrer sozusagen von außen zuguckt. Hier kann dieser keinen Einfluss nehmen, sodass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Waschanlagenbetreiber für den Schaden verantwortlich ist.
In dem entschiedenen Fall hatte die Autofahrerin behauptet, ihr Fahrzeug wäre mit dem Trockengebläse kollidiert und dadurch beschädigt worden. Ein Sachverständiger konnte jedoch nicht klären, ob diese Behauptung zutrifft. Die Geschädigte ging in zweiter Instanz leer aus. (ctw)
Landgericht Berlin
Urteil vom 04.07.2011
Aktenzeichen: 51 S 27/11